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K. 14. Die erforderlichen Schreibmaterialien sollen fuͤr Rechnung des Dis-
positionsfonds des Ministeriums des Innern und der Polizei unentgeldlich gelie-
fert, oder nach Befinden dafuͤr fixirte Verguͤtigungen gewaͤhrt werden.
g. 15. Außer der Besoldung erhalten Gendarmerie-Offiziere, Wachtmeister
und Gendarmen reglementsmaͤßig Diaͤten nur dann, wenn sie zu Dienstleistungen
außer ihrer Bestimmung, oder außer ihrem Geschäftsbezirke besonders beauf-
rragt werden, und auch im letztern Falte nur dann, wenn sie in einem solchen
Dienst länger als zwei Tage und eine Nacht von ihrem Standquartiere ent-
fernt sind. Muß aber die Grenz-Gendarmerie aus ihrem Standorte auf-
brechen, um anderswo zu operiren, so foll sie eine Marschzulage, und zwar
der Offizier von Funfzehn Thalerh, der Wachtmeister von Zehn Thalern und
der Gendarme von Acht Thalern monatlich erhalten.
§. 16. Auch sollen bei ausgezeichneren Dienstleistungen der Gendarmen je-
den Grades angeisessene Prämien und Gratifikationen aus dem Dispositions=
sonds des Ministeriums des Innern und der Polizei, oder, was die Grenzgen-
darmerie betrifft, des Finanzministeriums, bewilligt werden können.
KP. 17. Nicht minder erhält die Gendarmerie in den gesetzlichen Fällen die
für Entdeckung der Verbrechen, Vergehen und Kontraventionen und ihrer Thä-
ter oder in andern Fdllen bestimmen Prämien, Strafantheile und anderweitigen
Remunerationen.
III. Von den Dienstpflichten der Gendarmerie.
KP. 18. Die Gendarmerie muß die Pflichten ihres Berufs ohne alle Rücksicht
auf die daraus für sie besorglichen Gefahren und Nachcheile mit strengster Pflichr-
treue, Gewissenhaftigkeit, Unpartheilichkeit, Thatigkeit und Umsicht, willig
und pünktlich erfüllen. Wenn ihr gleich ganz beseonders odbliegt, mit Kraft
und Nachdruck alle, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffen-
den Gesetze zu handhaben und deren Befolgung zu bewirken; so muß sie sich
voch aller Belästigung des Publikums, jeder überflüssigen Sirenge, und jeder
Einmischung in Gegenstände, die außer ihrem Beruf liegen, sorgfällig ent-
halten. Keiner, der in der Gendarmerie dient, darf in der entferntesten
Beziehung auf seinen Dienst und die damit verbundenen Pflichten irgend ein Ge-
schenk annehmen, keiner in Wirths= und Gasthäusern sich unentgeldlich be-
köstigen, noch Fourage für sein Pferd reichen lassen, noch weniger aber sich
irgend eine Erpressung erlauben. Auch soll kein Gendarme, ohne schriftliche
Genehmigung der ihm vorgesetzten Civildienstbehörde und des Kommandeurs,
selbst, oder durch ein unter seiner hausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied
seiner Familie, ein bürgerliches Gewerbe treiben.
S. 10. Jeder Gendarme muß, wenn ihm das Gegentheil nicht aus-
drücklich vorgeschrieben ist, seinen Dienst in vollständiger Un#form und be-
waffuet leisten.
K. 20.