Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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V.

Zu  demselben  Resultat,  welches  im  vorigen  Abschnitt  entwickelt
  worden  ist,  führt  eine  ganze  Reihe  anderer  Erwägungen:

In  8  5  des  Gesetzes  vom  30.  Dez.  1871  ist  bestimmt,  dass
der  Oberpräsident  für  gleichmässige  Ausführung  der  Gesetze
und  Verordnungen  zu  sorgen  hat.  Für  Ausführung  der  Gesetze
kann  der  Oberpräsident  nur  dann  sorgen,  wenn  er  selbst  die
Gesetze  beobachtet  und  Andere  zur  Beobachtung  der  Gesetze
veranlasst.  Wie  ist  es  nun  denkbar,  dass  der  Oberpräsident  durch
&  5  des  Gesetzes  vom  30.  Dez.  1871  zur  Beobachtung  der  bestehenden
  Gesetze  verpflichtet,  nach  &  10  desselben  Gesetzes  aber
von  der  Beobachtung  der  bestehenden  Gesetze  entbunden  sein
soll?  Wenn  die  herrschende  Auslegung  des  $  10  richtig  wäre,
so  müsste  doch  hier  eine  unlösbare  Antinomie  vorliegen  und  schon
aus  diesem  Grunde  $  10  unverbindlich  sein.

Nach  8  10  des  Reichsbeamtengesetzes,  welches  “gemäss
Art.  I  Abs.  2  des  elsass-lothringischen  Gesetzes  vom  23.  Dez.  1873
auch  auf  die  elsass-lothringischen  Landesbeamten  Anwendung
findet,  hat  jeder  Reichsbeamte  die  Verpflichtung,  das  ihm  übertragene
  Amt  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend
  gewissenhaft  wahrzunehmen  und  nach  $  13  desselben  Gesetzes
  ist  jeder  Reichsbeamte  für  die  Gesetzmässsigkeit  seiner
amtlichen  Handlungen  verantwortlich.  Der  Oberpräsident  war
zweifellos  ebenso  ein  elsass-lothringischer  Landesbeamter  wie  der
Reichskanzler  ein  Reichsbeamter  ist  (Art.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Dez.  1873,  $  25  des  Reichsbeamtengesetzes).  Das  Gesetz
vom  23.  Dez.  1873  ist  von  demselben  Gesetzgeber  erlassen  worden,
wie  das  Gesetz  vom  30.  Dez.  1871;  dasselbe  ist  später  erlassen
worden  als  das  Gesetz  vom  30.  Dez.  1871;  letzteres  enthält  nach
der  herrschenden  Meinung  keine  Spezialvorschrift,  sondern  eine
Generalvollmacht,  es  ist  also  absolut  kein  juristischer  Grund  ersichtlich,
  wesshalb  $  10  des  Gesetzes  vom  30.  Dez.  1871  nicht
durch  $$  10  und  13  des  Reichsbeamtengesetzes  modifizirt  und