Wirksamkeit des paclum de non lieilandd. 207
satz bei dem Kaufe und Verkaufe keine unbedingte
Anwendung findet, indem es die Natur dieser Rechtsgeschäfte
mit sich bringt, daß der eine so wohlfeil
als möglich zu kaufen und der andere so theuer als
möglich zu verkaufen sucht, und deßhalb auch eine
Uebervortheilung, wenn sie ohne trügerische Kunstgriffe
erzielt wird, gestattet sein muß; anderntheils
weil nie eine Gewißheit darüber besteht, daß ein
höherer Steigpreis erzielt worden wäre, wenn der
abgefundene Steigliebhaber mitgeboten hätte, und es
also immer problematisch bleibt, ob eine wirkliche
Benachtheiligung des Versteigerers durch den Vertrag
herbeigeführt worden ist. Mehr den Charakter
der Widerrechtlichkeit trägt das bei Versteigerungen
häufig eingehaltene Verfahren an sich, nach welchem
Leute aufgestellt werden, welche im Interesse des
Verkäufers zum Scheine mitbieten, um dadurch den
Erlös zu erhöhen. Niemand wird aber hierin einen
Eingriff in die Rechtssphäre der Steigerer erblicken,
und umgekehrt kann dann auch keine unerlaubte
Beeinträchtigung des Versteigerers darin gefunden
werden, wenn ein Steigerer durch Beseitigung eines
oder des anderen Konkurrenten eine Herabdrückung
des Erlöses erstrebt. « ».
Häüönnte indessen auch ein derartiger Vertrag
dem Versteigerer gegenüber als widerrechtlich qualifizirt,
und diesem daher der Anspruch auf eine Entschädigung
contra guemcunque eingeräumt werden,
so könnten doch nimmermehr die Kontrahenten
selbst auf dem Grunde dieser Widerrechtlichkeit die
Wirkungslosigkeit des Vertrags unter sich geltend
machen, nachdem ein solcher, wie erwähnt, weder
gegen das Gesetz noch die öffentliche Ordnung noch
die guten Sitten verstößt und beide ja alsdann in
gleichem Unrechte versiren würden.
OA-s rk. vom 2. März 1858. Reg.-Nr. 1144 5%