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sowie von den Garnisonen der aus dem betreffenden Landwehr-Bataillons-Bezirk rekrutirenden
Truppentheile, und hinsichtlich des Meilengelds zugleich den in jedem einzelnen
Fall zu zahlenden Betrag desselben angeben.
Diese Tabellen sind hiernächst durch die Corps-Intendantur zu prüfen und festzustellen.
Die Feststellung der Entfernungen hat nach dem geraden Landwege zu erfolgen.
Maßgebend sind für den Weg von der dem Aufenthaltsort des Heerespflichtigen in der
Richtung gegen den Bestimmungsort zunächst gelegenen Poststation bis zu dem Bestimmungsort,
die in der amtlichen Post= und Eisenbahnkarte angegebenen Entfernungen
von einer Poststation zu der anderen, resp. wenn zwischen einzelnen Orten, welche Postund
Eisenbahnstationen sind, die Entfernung nicht nach dem Landweg, sondern nur nach
dem Schienenweg angegeben ist, die letztere Angabe.
Nachdem die Feststellung der Tabellen erfolgt ist, werden dieselben von der Intendantur
unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Landwehr-Bezirks-Kommandos in der
benöthigten Anzahl den Oberämtern zur Vertheilung an die betreffenden Gemeindebehörden
überwiesen, um bei ergehenden Requisitionen nach Maßgabe der in den Tabellen
verzeichneten Entfernungen und Sätze die Zahlungen an Meilengeld (oben §. 2.1) zu
leisten, und wo die Berechnung des Marschgeldes den Gemeinden obliegt (oben §. 4) den
zu zahlenden Betrag aus dem Tarif (Anlage B) ermitteln und den einbeorderten Mannschaften
zahlen zu können.
Die Oberämter erhalten gleichfalls dic sie betreffende Tabelle als Anhalt zur Prüfung
der Nachweisungen von den zur Zahlung gelangten Beträgen.
Die durch die Vervielfältigung der Tabellen entstehenden Kosten werden auf den
Militair-Etat übernommen.
Die Berechnung des Meilengeldes oder Marschgeldes auf Entfernungen, für welche
die Entfernungstabelle einen Anhalt nicht gibt, hat nicht durch den betreffenden Gemeinderechner,
sondern auf Vermittelung des vorgesetzten Oberamts durch das Landwehr-Bezirks-Kommando
des Abgangsorts urkundlich zu geschehen.
Die betreffende Urkunde des Landwehr-Bezirks-Kommandos ist Seitens des Oberamts
bei den Acten zu behalten.