Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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sowie  von  den  Garnisonen  der  aus  dem  betreffenden  Landwehr-Bataillons-Bezirk  rekrutirenden
  Truppentheile,  und  hinsichtlich  des  Meilengelds  zugleich  den  in  jedem  einzelnen
Fall  zu  zahlenden  Betrag  desselben  angeben.

Diese  Tabellen  sind  hiernächst  durch  die  Corps-Intendantur  zu  prüfen  und  festzustellen.


Die  Feststellung  der  Entfernungen  hat  nach  dem  geraden  Landwege  zu  erfolgen.
Maßgebend  sind  für  den  Weg  von  der  dem  Aufenthaltsort  des  Heerespflichtigen  in  der
Richtung  gegen  den  Bestimmungsort  zunächst  gelegenen  Poststation  bis  zu  dem  Bestimmungsort,
  die  in  der  amtlichen  Post=  und  Eisenbahnkarte  angegebenen  Entfernungen
von  einer  Poststation  zu  der  anderen,  resp.  wenn  zwischen  einzelnen  Orten,  welche  Postund
  Eisenbahnstationen  sind,  die  Entfernung  nicht  nach  dem  Landweg,  sondern  nur  nach
dem  Schienenweg  angegeben  ist,  die  letztere  Angabe.

Nachdem  die  Feststellung  der  Tabellen  erfolgt  ist,  werden  dieselben  von  der  Intendantur
  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos  in  der
benöthigten  Anzahl  den  Oberämtern  zur  Vertheilung  an  die  betreffenden  Gemeindebehörden
  überwiesen,  um  bei  ergehenden  Requisitionen  nach  Maßgabe  der  in  den  Tabellen
verzeichneten  Entfernungen  und  Sätze  die  Zahlungen  an  Meilengeld  (oben  §.  2.1)  zu
leisten,  und  wo  die  Berechnung  des  Marschgeldes  den  Gemeinden  obliegt  (oben  §.  4)  den
zu  zahlenden  Betrag  aus  dem  Tarif  (Anlage  B)  ermitteln  und  den  einbeorderten  Mannschaften
  zahlen  zu  können.

Die  Oberämter  erhalten  gleichfalls  dic  sie  betreffende  Tabelle  als  Anhalt  zur  Prüfung
  der  Nachweisungen  von  den  zur  Zahlung  gelangten  Beträgen.

Die  durch  die  Vervielfältigung  der  Tabellen  entstehenden  Kosten  werden  auf  den
Militair-Etat  übernommen.

Die  Berechnung  des  Meilengeldes  oder  Marschgeldes  auf  Entfernungen,  für  welche
die  Entfernungstabelle  einen  Anhalt  nicht  gibt,  hat  nicht  durch  den  betreffenden  Gemeinderechner,
  sondern  auf  Vermittelung  des  vorgesetzten  Oberamts  durch  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
  des  Abgangsorts  urkundlich  zu  geschehen.

Die  betreffende  Urkunde  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos  ist  Seitens  des  Oberamts
  bei  den  Acten  zu  behalten.