Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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5. 92. Ob das Gutsinvenkarium vollständig vorhanden ist, oder nicht, darauf 
kommt bei der Taxe nichts an, und wird so wenig für das vorhandene Inventarium 
etwas zum Ertrage, als für fehlende Inventarienstücke etwas in Abzug gebracht. Viel- 
mehr kommen ohne Rücksicht darauf in einem wie dem andern Falle, 
#a) die Zinsen zu fünf Prozent von demjenigen Kapital, welches zur Anschaffung des 
esammten erforderlichen Gurs-Inventariums, wenn solches ganzlich nicht vor- 
Huner were, nach den gewöhnlichen Preisen der Inventarienstücke nörhig seyn 
würde, un 
b) die fortlaufenden jährlichen Kosten zur beständigen Erhaltung des Inventariums, 
von dem Ertrage in Abzug. 
K. 03. Die Kosten des Ersatzes für den Abgang vom Inventarium kommen nurin 
sofern in Abzug, als derselbe nicht aus dem Zuwachs in der Wirthschaft erganze wird. 
§. 94. Eind außer den zur oronungmäßigen Bewirthschaftung des Gutes erfor- 
derlichen Gebauden noch besondere herrschaftliche Wohngebäude vorhanden; so wird 
darauf bei Gütern 
von lo bis 2000 Thaler ein Betrag von 1500 Thaler, 
*: 20 560,000 = " 2000 " 
50 = 100 : 3000 
über 12000000 „ "b 5000 = 
in sofern zur Taxe verstatter, als der vorgefundene Bauwerth, nach Abzug der zu Ka- 
pital veranschlagten Unterhaltungskosten, diesen Betrag erreicht, und die Gebäude zu 
diesem Betrage bei der Feuersozietät versichert sind. 
IV. Von dem Verfahren bei der Veranschlagung. 
&. Oo. Die Kommissarien zur Aufnahme der Taxe werden von der betreffenden 
Landschafts-Direktion ernannt. Sie sind es, denen die Ermittelung aller zur Be- 
ründung derselben gehörigen Umstände und die Fertigung der hiernach anzulegenden 
Ertrags-Anschläge und Taxen obliegt. Sie können sich jedoch nach den wester#en foͤl- 
genden Bestimmungen in die hiebei vorkommenden Geschaͤfte theilen. 
. 05. Die von ihnen zuzuziehenden Sachverständigen müssen von ihnen mit 
allen allgemeinen Verhältnissen, welche auf das Giuaachten derselben von Einfluß sind, 
bekannt gemacht werden. Sie müssen darauf halten, daß bei allen den Gegenständen, 
wo deren Gutachten auf Einnahme des Augenscheins zu gründen ist, dieser gehörig und 
unker Umständen, welche eine dem Zwecke entsprechende Beobachtung gestarten, einge- 
nommen werde; es liegt ihnen ob, dieselben auf alles, was dabei von Erheblichkeit ist, 
und von ihnen tbersehen werden mögte, aufmerksam zu machen, und dafür Sorge zu 
tragen, daß die hiebei in Betracht kommenden durch Zeugenaussagen oder sonst zu er- 
mittelnde Thatsachen, zuvor gehörig festgestellt werden; sie sind ferner verpflichtet, den 
Sachverständigen, wenn deren mehrere sind, Gelegenheit zu verschaffen, die Gründe 
ihrer verschiedenen Angaben zu erforschen und zu erörtern, und denselben auf diesem 
Wege, insonderheit auch in dem Falle, wenn sie selbst gegen die Richtigkeir der Anga- 
ben Zweifel hegen, die Veranlassung zu geben, ihr Gurachten zu berichtigen; überhaupt 
aber müssen sie dahin wirken, daß Letzteres bestimunt und deurlich abgegeben werde. 
5. 07. Alle zur Vorbereitung der Tare erforderliche Vernehmungen und Zeu- 
genaussagen, müssen von den Schätzungs-Kommissarien zu Protokoll genommen, und 
Jabrsang 1831. Un dabei 
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