Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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D  die  Gutachten  von  Sachverstaͤndigen,
3)  die  Zeugenvernehmungen,

4)  Wirhtschaftsregister,  und

5)  Urkunden.

§.  106.  Wie  schon  oben  erwähne  ist,  müssen  die  Kommissarien  überall,  wo  es
moͤglich  ist,  mit  eigenen  Augen  zu  sehn,  und  die  Wahrheit  durch  eigene  Wahrnehmung
und  Beobachtung  zu  erkennen,  dieses  Mittel  vor  allen  andern  ergreifen  und  verfolgen.
Sie  haben  diesen  ihren  Befund  als  solchen  bestimmt  und  deutlich  niederzuschreiben  und
mit  ihrer  Unterschrift  zu  beglaubigen.  Es  ist  jedoch  nicht  nöchig,  daß  darüber  besondere
Verhandlungen  aufgenommen,  und  die  Zeit,  in  welcher  die  Einnahme  des  Augenscheins
geschehen,  bemerkt  werde.  Der  Vortrag  davon  kann  vielmehr  im  Zusammenhange  mit
anderen  Erörterungen,  und  auf  den  Grund  früherer  Wahrnehmungen  auch  in  spateren
Verhandlungen  geschehen.  Insbesondere  ist  das  Haupt-Informations-Prokokoll  zur
Aufnahme  desselben  wohl  geeignet;  immer  aber  muß  von  den  Kommissarien  wegen  der
von  ihnen  selbst  erkannten  Thatsachen,  daß  solches  geschehen  sey,  ausdrücklich  versichert
werden.

&.  Ob  und  inwiefern  bei  Einnahme  des  Augenscheins  oder  sonst  zur  Grundlegung
  der  Tare  Sachverständige  zuzuziehen  sind,  ist  theils  in  den  Targrundsätzen
bestimmt,  theils  ist  dies  davon  abhängig,  ob  zum  richtigen  Erkenntniß  des  Gegenstandes
  besondere  den  Kommissarien  nicht  beiwohnende  Sachkenntnisse  erforderlich  sind.
vn  allen  Fällen,  wenn  außer  den  Kommissarien  noch  andere  Sachverständige  zuzuzichen
ind,  muß  über  den  Befund  ein  besonderes,  von  den  Letztern  mit  zu  vollziehendes  Protokoll
  aufgenommen  und  darin  die  Zeit,  zu  welcher  der  Augenschein  vorgenommen  ist,
bestimmt  angegeben  werden.

Der  ge  nach  muß  dies  gleich  an  dem  nämlichen  Tage  gescheben.  Wird  jedoch
  das  Geschäft,  wie  z.  B.  bei  Bonitirung  der  Ackerländereien  und  bei  Forflschätzungen,
  mehrere  Tage  fortgesetzt,  so  wird  die  Aufnahme  des  Protokolls  darüber  am  &—
mäßigsten  bis  zum  Schluß  der  Verhandlungen  ausgesetzt.  Auch  bedarf  es  bei  Sachverständigen,
  die  selbst  Beamte  sind,  und  bei  der  Ausrichtung  ihres  Geschäfte  diejeni-##n
  Kennenisse  in  Anwendung  bringen,  welche  zu  ihrem  Amtöberufe  gehören,  als

konomie-Kommissarien,  Feldmesser,  Baubediente  u.  sw.  einer,  Seitens  der  Kommissarien
  aufzunch  nenden,  Verhandlung  über  den  Befund  nicht;  vielmehr  ist  es  jenen  zu
überlassen,  denselben  selbst  zu  vergeichnen.  Eben  diesen  Beamten  kann  auch  in  dem
Falle,  wenn  ihnen  noch  andere  Sachverständige,  z.  B.  zur  Bonitirung  der  zu  vermessenden
  Feldmarken  beigegeben  sind,  die  Aufnahme  der  Verzeichnisse  und  Protokolle  über
den  Befund  überlassen  werden.  Wo  jedoch  die  Leitung  der  Arbeiten  von  dergleichen
zugegebenen  Sachverständigen  durch  die  Tax-Kommissarien  vorgeschrieben  ist,  müssen
dieselben  die  Verhandlungen  mit  denselben  am  Schlusse  des  Geschäfts  jedenfalls  durchgehen,
  und  den  Erfolg  davon  verzeichnen.  Eben  das  muß  wegen  aller  Ausstellungen
Pischeben,  welche  die  Kommissarien  bei  dem  von  den  Sachverständigen  angegebenen

efunde  oder  deren  Gutachten  zu  machen  höben.

§.  109.  ODie  Auswahl  der  bei  dem  Geschäfte  zuzuziehenden  Sachverständigen
bleibr  lediglich  Sache  der  Kommissarien.  Sino  jedoch  deren  für  gewisse  Theile  desselben
in  dem  Kreise  oder  Distrikte  ein  für  allemal  bestellt  und  verpflichtet:  so  haben  sie  diese
vorzugsweise  zuzuzichen.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Boniteurxen  und  Baubedienren.

§.  100.