Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g. 28. Wenn einer der erwähnten Beamten es sich brikommen lassen 
sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Abgabe zu forderm 
oder anzunehmen: so ist der Schiffer verpflichret, ihn zur Bestrafung. dem Poli- 
zeipraͤsidenten oder dem Ober--Zollinspektor in Danzig anzuzeigen. 
§. 20. Sollte sich aber in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, 
bdem Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleistetem außerordentlichen Dienste- 
zu bezeigen, so hat derselbe das Geschenk unter Vorwissen und Genehmigung. 
des Lootsenkommandeurs auszuhändigen- 
§# 30. Die zum Vermessen des Schiffs bestimmten Offizianten soll der 
Schiffer, wenn er auf der Rhede liegt, mit einem Boote an Bord holen und 
nach Fahrwasser zurückbringem lassen. 
§. 31. Wenn der Schiffer seine gehörig versteuerte Ladung, eingenommen — 
hat, und zum Abseegeln fertig ist, so meldet er sich auf dem Polizeiamte in iu. · 
Danzig um 3 en 
1) wenn er die Mannschaft am Orte geheuert har, eine Musterrolle auf= vrlassenwis- 
nehmen, und sich Seepässe für die einländischen und Musteralteste für 
die ausländischen Matrosen; 
2) wenn er aber die in den Hafen gebrachte Mannschaft wieder mitnimmt, 
sich ein Musteraltest ausstellen zu lassen- 
X. 32. Mit diesen Papieren, desgleichen mit den von den Steuer= und 
Zollbehörden erhaltenen Abferrigungsattesten meldet der Schiffer sich beim 
Lootsenkommandeur in Fahrwasser, welcher eine Nachrevision der Mannschaft 
hälr, und wenn dabei alles richtig befunden wird, das Musterattest oder die- 
Seepsse als richtig bescheinigt. 
&. 33. Jede Unrerlassung dieser Vorschriften wird mit einer Strafe von- 
5 bis 50 Rcthlr. geahndet. 
X 34. Passagiere dürfen bei einer Strafe von 10 bis 100 Reblr. für dem 
Schiffer nicht ohne einen vorschriftsmaßigen von dem Polizeipräsidio ertheil- 
ten oder visirten und vom Lootsenkommandeur bescheinigten Reisepaß aufge- 
nommen werdem. 
g. 35. Beim Auslaufen ans dem Hafen muß ber Schiffer sich ebenfalls. 
und bei Vermeidung der oben K. I. bestimmten Strafe der Hülfe eines See- 
lootsen bedienen. 
K. 36- Die in vorfkehenden #. angeordneten Strafen fliesßen, wenn sie auf in e 
Handlungen oder Untersasfungen gesetzt sind, die gegen polizeiliche Vorschrif- K E“ 
ten verstoßen, zur See-Armenkasse; diejenigen Strafen, derem Zweck Siche- dtrasen 
rung des Hafens und der Hafenanstalten ist,, werden zur Hafenkasse eingezogen. ießen 
g. 37. In Gemaßheit dieser Polizeiordnung sind die Seeloolsen und ihre w#3 Siosa 
Kommandeurs, imgleichen die Hafen-Polizeibeamten, welche dee Aufsicht über Sae Aeu- 
die 
 
	        
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