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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. W. —
(No. 650.) Gemeinheitstheilungs-Ordnung. Vom vten Juni 1821.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. #2c.
Do die bisherigen Gesetze über die Aufhebung der Gemeinheiten für das
Bedürfniß der erweiterten Landkultur nicht mehr genügen; so haben Wir die-
selbe einer sorgfältigen Reosfion unterwerfen, und den ausgearbeicet#n Ent-
wurf zu einer Gemeinheitstbeilungs= Ordnung, mit Zuziehung der Provinzial-
kollegien und sachkundiger Männer aus jeder Provinz, prüfen lassen. Nach-
dem die von ihnen gemachten Vorschläge und Erinnerungen auch in Unserm
Staatsrath erwogen worden; so verordnen Wir auf das von demselben erstat-
tete Gutachten nunmehro für alle Provinzen Unserer Monarchie, in welchen
das Augemeine Landrecht eingefühm ist, mit Authebung des *n Gachi,
17„en Titels, Isten Theils desselben, und der C beitstheilungs-Ordnung
für Schlesien vom 1 Aten April 1771. hiemit, wie folgt:
. I. Die von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfz,
von Gemeinen und Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung
ländlicher Grundstücke soll zum Besten der allgemeinen Landkultur, so viel als
möglich ist, aufgehoben, oder so lange sie besteht, möglichst unschädlich ge-
macht werden.
I. Abschnitt.
Von Aufhebung der Gemeinheiten.
. 2. Die Aufhebung der Gemeindeit nach dieser Ordnung findet nur
Statt, bei Weideberechligungen auf Aeckern, Wiesen, Angern, Forsten, und
senstigen Weideplätzen, bei Forstberecht.gungen zu Mast, zum Mitgenusse des
Jabrgang 1821. Hol-
(Ausgegeben en 21 ten Juni 1821.)
Räher#.
##in- mung
des Begrivs.