Full text : Staatsbürgerkunde.

52  Finanzen.  Indirekte  Steuern.  834.

erfolgt  durch  Kommissionen,  deren  Mitglieder  teils  erwählt  und  teils  ernannt
  werden.  Die  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden  bestellte  Voreinschätzungskommission
  hat  die  Steuer  für  Einkommensbeträge  bis  zu
3000  M.  vorzuschlagen,  während  die  für  die  Kreise  eingesetzte  Veranlagungskommission
  diese  Steuern  festsetzt  und  in  betreff  der  höheren  Einkommensbeträge
  selbst  beschließt.  Gegen  die  Einschätzung  ist  binnen  vier  Wochen
bei  Einkommen  bis  zu  3000  M.  der  Einspruch  bei  der  Veranlagungskommission
  und  gegen  deren  Entscheidung  die  Berufung  an  die  bei  der.
Regierung  gebildete  Berufungskommission,  bei  höherem  Einkommen  diese
Berufung  und  weiter  im  Fall  der  Gesetzesverletzung  die  Beschwerde  bei
dem  Oberverwaltungsgericht  zulässiga5).

c)  Die  Ergänzungssteuer  trifft  —  während  die  Einkommensteuer
  das  Arbeitseinkommen  von  dem  durch  Grund=  und  Kapitalbesitz
gesicherten  (fundierten)  und  deshalb  steuerkräftigeren  Vermögenseinkommen
nicht  unterscheidet  —  das  Vermögen  noch  besonders.  Sie  wird  von  dem
Gesamtvermögen  der  einkommensteuerpflichtigen  natürlichen  Personen  erhoben,
  auch  wo  dieses  kein  Einkommen  gewährt;  Schulden  kommen  in
Abzug.  Der  Steuersatz  beträgt  etwa  ½  vom  Tausend  des  gemeinen  Wertes;
für  Vermögen  unter  32  000  M.  ist  er  ermäßigt;  kleinere  Vermögen,  insbesondere
  alle  Vermögen  bis  zu  6000  M.  bleiben  ganz  frei.  Die  Veranlagung
  geschieht  für  3  Jahre.  Sonst  entsprechen  die  Vorschriften  über
Veranlagung  und  Rechtsmittel  den  für  die  Einkommensteuer  gegebenen  (b).
Eine  Voreinschätzung  findet  jedoch  nicht  statt,  wogegen  für  die  Wertermittelung
  ein  engerer  Schätzungsausschuß  aus  der  Veranlagungskommission
gebildet  wird.  Die  Steuerpflichtigen  sind  zur  Vermögensanzeige  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet).

3.  Indirekte  Steuern.
g  34.

1.  Die  Merkmale,  nach  denen  die  indirekte  Steuer  sich  bestimmt,
sind  der  Verkehr  und  der  Verbrauch.  Für  die  Verkehrsteuer  bildet  der
Stempe  die  allgemeine  Erhebungsform.  Für  Verbrauchgegenstände,

26)  G.  (24.  Juni  91,  mit  Anderungen  in  neuer  Paragraphenfolge)  neu
veröffentlicht  06  (GS.  260);  Ergänzung  des  §  19  (Ermäßigung  mit  Rücksicht  auf
zu  unterhaltende  Angehörige)  G.  26.  Mai  09  (GES.  349)  Art.  1  u.  des  §  23  (Auskunfterteilung
  der  Arbeitgeber)  G.  18.  Juni  07  (GS.  139).  —  Vom  1.  April  09  ab
werden  auf  längstens  drei  Jahre  Zuschläge  erhoben  G.  26.  Mai  09  (GS.  85)  58,  9.

27)  G.  14.  Juli  93  (mit  Anderungen  in  neuer  Paragraphenfolge  veröffentlicht
  06)  (GS.  294).  —  Zuschläge  wie  vor.  Anm.