52 Finanzen. Indirekte Steuern. 834.
erfolgt durch Kommissionen, deren Mitglieder teils erwählt und teils ernannt
werden. Die für eine oder mehrere Gemeinden bestellte Voreinschätzungskommission
hat die Steuer für Einkommensbeträge bis zu
3000 M. vorzuschlagen, während die für die Kreise eingesetzte Veranlagungskommission
diese Steuern festsetzt und in betreff der höheren Einkommensbeträge
selbst beschließt. Gegen die Einschätzung ist binnen vier Wochen
bei Einkommen bis zu 3000 M. der Einspruch bei der Veranlagungskommission
und gegen deren Entscheidung die Berufung an die bei der.
Regierung gebildete Berufungskommission, bei höherem Einkommen diese
Berufung und weiter im Fall der Gesetzesverletzung die Beschwerde bei
dem Oberverwaltungsgericht zulässiga5).
c) Die Ergänzungssteuer trifft — während die Einkommensteuer
das Arbeitseinkommen von dem durch Grund= und Kapitalbesitz
gesicherten (fundierten) und deshalb steuerkräftigeren Vermögenseinkommen
nicht unterscheidet — das Vermögen noch besonders. Sie wird von dem
Gesamtvermögen der einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen erhoben,
auch wo dieses kein Einkommen gewährt; Schulden kommen in
Abzug. Der Steuersatz beträgt etwa ½ vom Tausend des gemeinen Wertes;
für Vermögen unter 32 000 M. ist er ermäßigt; kleinere Vermögen, insbesondere
alle Vermögen bis zu 6000 M. bleiben ganz frei. Die Veranlagung
geschieht für 3 Jahre. Sonst entsprechen die Vorschriften über
Veranlagung und Rechtsmittel den für die Einkommensteuer gegebenen (b).
Eine Voreinschätzung findet jedoch nicht statt, wogegen für die Wertermittelung
ein engerer Schätzungsausschuß aus der Veranlagungskommission
gebildet wird. Die Steuerpflichtigen sind zur Vermögensanzeige berechtigt,
aber nicht verpflichtet).
3. Indirekte Steuern.
g 34.
1. Die Merkmale, nach denen die indirekte Steuer sich bestimmt,
sind der Verkehr und der Verbrauch. Für die Verkehrsteuer bildet der
Stempe die allgemeine Erhebungsform. Für Verbrauchgegenstände,
26) G. (24. Juni 91, mit Anderungen in neuer Paragraphenfolge) neu
veröffentlicht 06 (GS. 260); Ergänzung des § 19 (Ermäßigung mit Rücksicht auf
zu unterhaltende Angehörige) G. 26. Mai 09 (GES. 349) Art. 1 u. des § 23 (Auskunfterteilung
der Arbeitgeber) G. 18. Juni 07 (GS. 139). — Vom 1. April 09 ab
werden auf längstens drei Jahre Zuschläge erhoben G. 26. Mai 09 (GS. 85) 58, 9.
27) G. 14. Juli 93 (mit Anderungen in neuer Paragraphenfolge veröffentlicht
06) (GS. 294). — Zuschläge wie vor. Anm.