O. Baupolizei. § 137. 715
Bauwerk einer gewerbepolizeilichen Genehmigung nach
den 88 16ff. Gew O. bedarf.u)
Das Bauverbot kann auf das Fehlen eines Bürger—
steiges auch dann gestützt werden, wenn die Polizeibehörde
dessen Herstellung nach Ortsrecht vom Anlieger zu fordern
befugt ist.:) Ergibt es sich, daß ein Projekt nur dann ausgeführt
werden kann, wenn von einer unbedingt vorgeschriebenen
Beschränkung für den einzelnen Fall
abgesehen wird, so tritt der Wille des Unternehmers in
Widerspruch mit dem Gesetz und hat er darum keinen Anspruch
auf Anerkennung.)
Die Polizeibehörde hat nicht den Beruf, Baukonsense ohne
Rücksicht darauf, ob der Bau ausgeführt werden kann oder
nicht, zu erteilen. In Fällen, wo dem Bauvorhaben polizeilich
zu schützende Interessen hindernd entgegenstehen, weist die
Baupolizeibehörde jede Prüfung des Baugesuchs in bautechnischer
Beziehung ab, weil der Bau überhaupt nicht zulässig
ist. Nicht anders steht es für die Polizeibehörde da, wo die
tatsächlichen Verhältnisse des Falles die Annahme rechtfertigen,
daß der polizeilichen Genehmigung des Baues dessen Ausführung
nicht folgen werde. Es ist sehr wohl denkbar, daß die Polizei
um einen Baukonsens von Personen angegangen wird, die
nicht bauen wollen oder können, die aber gleichwohl ein Interesse
daran haben, die Möglichkeit des Baues, die Eigenschaft eines
Grundstücks als Bauplatz, die Tragweite gewisser baupolizeilicher
Bestimmungen und dergleichen mehr festgestellt zu sehen, und
denen bei solcher Verfolgung ihrer Interessen auch der Vorwurf
der Chikane nicht zu machen ist. Gleichwohl ist die Polizeibehörde
für berechtigt zu erachten, in derartigen Fällen von
jeder Prüfung der Bauprojekte abzusehen, und zwar lediglich
um deswillen, weil ihre Tätigkeit nur der Ausführung von
Bauten zu dienen, nicht aber darüber hinaus sich auch mit der
bloßen Möglichkeit von Bauten zu befassen hat. Der Satz,
daß die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt
1) Erk. d. OVG. vom 7. Januar 1898, Entsch. 34 416, v. Kyptz Rspr.
1904, Pr VBl. 25 472, v. Kotz Rspr. 1. Erg. Bd. 465.
3. Erg. Bd. 397. 3) Erk. d. OVG. vom 1. Oktober
2) Erk. d. OVG. vom 7. November 1883, Pr Vl. 5 44.