Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g.  10.  Groͤßere,  als  die  im  g.  8.  gedachten  Dienste,  werden  nach
dem  Kostenbetrage,  welche  der  Berechtigte  anwenden  muß,  um  die  nach  bisheriger
  Feldeintheilung  und  Wirthschaftsart  damit  bestrittenen  Arbeiten  zu  beschaffen,
  abgeschaͤtzt.

#.  II.  Unbestimmte  Baudienste  sind  mit  Berücksichtigung  der  Vorschriften
  der  Gemcinheitstheilungsordnung  §.  120.  und  ff.  von  Sachverständigen
abzuschätzen.

S.  1I2.  Bei  Bestimmung  des  Werths  der  Dienste  ist  die  Vergütung,
welche  der  Berechtigte  dem  Dienstpflichtigen  in  Natur  oder  in  Gelde  zu  geben
  verbunden  war,  in  Abzug  zu  bringen.  Sollte  hierbei  der  Werth  des
Dienstes  niedriger,  als  der  Betrag  dieser  Vergütung  ausgemittelt  werden;  so
können  die  Mlichtigen  dennoch  für  letztern  keine  größere  Entschädigung  als  den
Erlaß  des  Dienstes  fordern.  #

#K.  13.  Die  Entschadigung  für  die,  §.  l#.  erwähnten  Dienste,  wird
burch  Land  oder  Rente  geleistet.

#.  14.  Der  Provokat  hat  zwischen  Land  und  Rente  jedesmal  die  Wahl.

#.  15.  Wegen  der  Rente  finden  die  §86.  73.  und  ff.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  gegebenen  Vorschrifsten  Anwendung.

§.  16.  Der  Dienstpflichtige  ist  zu  jeder  Zeit  befugk,  sie  nach  vorheriger
  sechsmonatlicher  Kündigung  gegen  Erlegung  des  Fünf  und  zwanzigfachen
Betrags  abzulösen.  Er  kann  dieses  auch  theilweise  thun,  es  darf  jedoch  in
diesem  Falle  das  Kapital  der  Ablösung  nicht  weniger  als  Hundert  Thaler  in
Preußischem  Courant  betragen.

K.  17.  Diese  Befugniß  der  Ablösung  ertheilen  Wir  auch  solchen  bäuerlichen
  Besitzern,  die  vormals  nicht  Eigenthümer  ihrer  Stellen  waren,  in  Rücksicht
derjenigen  Renten,  die  bei  der  Regulirung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse  nach
dem  Edikt  vom  1##ten  September  1811.  und  dessen  Deklarationen  auf  ihre
Stellen  gelegt  worden.

§.  18.  Muß  die  Abfindung  in  Ländereien  gegeben  werden,  so  erfolgt
dieselbe  in  einem,  dem  Werthe  der  Berechtigung  angemessenen  Antheile  an
Aeckern,  Wiesen  und  beständigen  Hütungen.

§.  10.  Der  Antheil  des  Berechtigten  aus  jeder  dieser  Gattungen
von  Grundstücken,  wird  nach  eben  den  Verhältnissen  bestimmt,  in  welchen  der
Verpflichtete  solche  besitzt.

§  20.  Die  Ausweisung  desselben  geschieht  nach  den  Grundsätzen  der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung.

#§.  21.  Sind  Grundstücke  anderer  Personen,  die  an  der  Dienstaufhebung
  keinen  Theil  nehmen,  hinderlich,  der  Absindung  des  Dienstherrn  in  Land
eine  zweckmäßige  Lage  zu  verschaffen,  so  findet  die  Vorschrift  des  Artikels  20.
der  Deklaration  vom  20stey  Mai  1816.  statt.  Diese  Vorschrift  ist  jedoch

M2  nicht