Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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rist. Eine falsche Angabe dieser Atrwird mit Zwei Thalern von jeder zehnten Lasi se Lesce 
Der Schiffsgröße bestraft.“ des anzei= 
Uebemimmn der Lootse das Schiff einzubringen: so muß der Schiffer ihm n. 
#die Leitung desselben ganz überlassen, auch sein Schiffsvolk dazu anhalten, ihm in 
allen Stücken und besonders bei Regierung der Segel und des Ruders genau zu 
folgen, und das Schiff da anzulegen, wo der Lootse nach der ihm ertheilten An- 
weisung es binbringt, widrigenfalls der Schiffer in dieselbe Strafe von Zwei Tha- 
len für jede zehnte Last verfallt. Sollte der Lootse aber bei der Führung des 
Schiffes Fehler machen, die das Schiff in Gefahr setzen, und sich nicht warnen 
lassen: so steht es dem. Schiffer frei, mit Uebereinstimmung des nach F. I. zu vet- 
sammelnden Schiffsraths dem Lootsen die Direktion abzunehmen; ein solcher Fall 
zmyß aber der Hafen-Polizeikommission sogleich angezeigt und alsdaun die Un- 
tersuchung und Besirafung, des Schiffers oder des Lootsen eingeleitet werden. 
K.. 5. Wenn das Schiff zu tief gehet, darf kein Schiffer sich weigern, Achte 
cdie. nötbigen bichterfahrzeuge, die zu dem Ende jederzeit in Pillau vorhanden sfind, beno Shlf= 
und welche den auf der Rhede liegenden Schiffen angewiesen werden müssen, so geauiisen.dé 
wie;, Wenn die Schiffsmannschaft zur geschwinden Entladung, vorzüglich auf der ch 
Rhede nicht hinreicht, die nöthige Hülfsmannschaft aus dem Hafen anzunehmen. Hültzarzeiter. 
Die Spediteurs der Ladung und des Schiffs haben die Verpflichtung, die s 
Eur geschwinden Entlotzung des Schiffes auf der Rhede nöthige Hülfsmanmschaft 
binnen zwei, höchsiens drei Stunden zu beschaffen; nach Ablauf dieser Frist Kehet 
Dem Lootsen-Kommandeur die Befugniß zu, dieselbe auf Ansuchen des Schiffers 
und für Bechnung der Sáumigen zu gestellen. 
K. 60. Sollte Jemand auf der Rhede und im Tief oder im Fahrwasser Abeerh 
einiges Wrack,, verlorne Anker oder andere der Schiffahrt hinderliche Dinge be- — * ½ 
merken: so muß er folche wo möglich sofort bezeichnen, und hiernächst dem Loot= ker geoorken. 
sen-Kommandebr davon Anzeige machen. Auch muß kein Schiffer auf der Rhede werden weis 
und im Fahmrwasserstrome, oder wo es sonst ist, eher vor Anker sehen. bevor er einer Boye 
nicht die Anker, dir er fallen läßt, mit Boyen versehen hat. Die Uebertretkung erschen il. 
dieser Borschrift hat eine Strafe von Zehn Thalern, und in dem Falle, daß der 
Schiffer genöthigt wird, ein solches unbeboytes Anker liegen zu lassen, den Ver- 
lust des Ankers zur Folge, indem dasselbe nach dem Osipreußzischen Provinzial= 
„Rechte Zusatz 148. 9. 10. demjenigen zur Entschddigung oder Belohnung über- 
classen werden soll, der ein solcheb Anker mit eigenem Gefäße oder Geräthschaften 
herausbringt. 
§. 7. Vorsätzliche Verschleppurg der Marken des Tiefs und der Fahrt hät 
in. der See und im Hafen wird mit einer Geldstrafe von Funfzig bis Oreihunderl der Fabre düc- 
Thalern geahndet; geschieht aber rine solche Verschleppung der Marken ohne dee sezuh ver- 
Schiffers Schuld, so muß er es sogleich dem Lootsen-Kommandeur anzeigen, den. 
damit die Marken wiederum an ibren Ort gebracht werden können, widrigenfalls 
„er imeine Strase von Funfzig Thalern verfällt. 
M 2 8. 8.
	        
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