zulegen, wo sie auf die Anordnung des die Hafenbaue inspicirenden Baubeamten
von den Lootsen angewiesen werden.
§. 10. Gleich nach der Ankunft muß jeder Schiffer mit deim Lootsen, —
welcher ihn eingebracht har, sich nach dem Bureau des Lootsen-Kommandeurs ver- —
fügen, und daselbst seinen Namen, den Namen, die Gattung und Gräße des 7 dem WveR
Schiffs, und wie tief es gehet, umgleichen den Ort, woher es kommt, die Art der luu
Ladung und wohin sie bestimmr ist, und wenn er Passagiere mitbringt, auch diese
namenstich anzeigen, wonächst er letztere zur Borlegung ihrer Pässe oder sonstigen
Legitimation an die Orts-Polizeibehbrde anweisen muß.
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von Fünf Tha-
lern geahndet.
Ummttelbar aus dem Lootsen-Bureau hat er sich durch den Lootsen nach
dem Haupt-Zollamre führen zu lassen.
§. 11. In Bezug auf die Joll= und Steuer-Verfassung ist der Schiffer Au#semeine
verpflichtet, über den Inhalt seiner Ladung nach Art und Menge ein genaues Ver- Brse
zeichuiß unter der Benennung: „General-Deklaration,“ abzugeben. Wie wae det
solche anzufertigen, und was ferner von dem Schiffer in Bezug auf das Steuer- gin last=
wesen zu beobachten ist, ergiebt das Regulativ wegen Behandlung des Waaren= 45
Ein= und Ausganges über Pillau, wonach sich derselbe, so weit es ihn betrifft,
genau zu achten hat.
§. 12. Außer dem Schiffer darf Niemam sich ohne Genehmigung vor
der Zoll-Abfertigung von dem Schiffe bei Zehn Thalern Strafe entfernen. Nur
in dringenden Fällen kann von dieser Regel eine Ausnahme gestartet werden, und
nur unter der Bedingung, daß der, welcher früher das Schiff verlaßt, sich so-
gleich bei der Orts-Polizeibehörde meldet.
&. 13. Kein Schiffer darf einen Passagier aus dem Hafen mitnehmen, K dem
bevor nicht dessen Paß von der Orts-Polizeibehörde untersucht und richtig befun= Rhasschr n.
den worden. Legitimation
der mirzu-
Die Schiffer dürfen ferner keinen Matrosen oder anderen Seemann, er sey Vchmeten
von welcher Qualikät er wolle, ohne verhergegangene Musterung in Dienst neh- Paars
men oder heuern, widrigenfalls sie für jeden gedungenen Mann in eine Strafe von Schifesmaun.
Fünf Thalern verfallen. obachten ##
Endlich sind die Schiffer verpflichtet, sowohl bei ihrer Ankunft als vor ihrer llegt.
Abfahrt eine vol siaͤndige Musterrolle ihrer Schiffsmannschaft, aus welcher sich die
speziellen Verhältnisse derselben genau ergeben, der Polizeibehörde einzureichen.
9. 14. Auf dem Strome darkf kein Schiffer anderswo ankern, oder im Dbme v-
Hafen anderswo sich hinlegen, als wohin er durch die Lootsen und unter Vorwis- —
sen der Steuerbehörde angewiesen wird, am wenigsten darf ein Schiffer mit sei- E0etn faus
nem Schiffe nach eigenem Gurdünken vom S### in den Hafen zu holen, sondern dem Srrome
und im .
er hat sich deshalb bei dem Hafenmeister zu melden und einen Lootsen nachzusu- * r—
* bei Strafe von Fuͤnf bis Zehn Thalern. 4 46 vocheb
K. 12.