Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

zulegen, wo sie auf die Anordnung des die Hafenbaue inspicirenden Baubeamten 
von den Lootsen angewiesen werden. 
§. 10. Gleich nach der Ankunft muß jeder Schiffer mit deim Lootsen, — 
welcher ihn eingebracht har, sich nach dem Bureau des Lootsen-Kommandeurs ver- — 
fügen, und daselbst seinen Namen, den Namen, die Gattung und Gräße des 7 dem WveR 
Schiffs, und wie tief es gehet, umgleichen den Ort, woher es kommt, die Art der luu 
Ladung und wohin sie bestimmr ist, und wenn er Passagiere mitbringt, auch diese 
namenstich anzeigen, wonächst er letztere zur Borlegung ihrer Pässe oder sonstigen 
Legitimation an die Orts-Polizeibehbrde anweisen muß. 
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von Fünf Tha- 
lern geahndet. 
Ummttelbar aus dem Lootsen-Bureau hat er sich durch den Lootsen nach 
dem Haupt-Zollamre führen zu lassen. 
§. 11. In Bezug auf die Joll= und Steuer-Verfassung ist der Schiffer Au#semeine 
verpflichtet, über den Inhalt seiner Ladung nach Art und Menge ein genaues Ver- Brse 
zeichuiß unter der Benennung: „General-Deklaration,“ abzugeben. Wie wae det 
solche anzufertigen, und was ferner von dem Schiffer in Bezug auf das Steuer- gin last= 
wesen zu beobachten ist, ergiebt das Regulativ wegen Behandlung des Waaren= 45 
Ein= und Ausganges über Pillau, wonach sich derselbe, so weit es ihn betrifft, 
genau zu achten hat. 
§. 12. Außer dem Schiffer darf Niemam sich ohne Genehmigung vor 
der Zoll-Abfertigung von dem Schiffe bei Zehn Thalern Strafe entfernen. Nur 
in dringenden Fällen kann von dieser Regel eine Ausnahme gestartet werden, und 
nur unter der Bedingung, daß der, welcher früher das Schiff verlaßt, sich so- 
gleich bei der Orts-Polizeibehörde meldet. 
&. 13. Kein Schiffer darf einen Passagier aus dem Hafen mitnehmen, K dem 
bevor nicht dessen Paß von der Orts-Polizeibehörde untersucht und richtig befun= Rhasschr n. 
den worden. Legitimation 
der mirzu- 
Die Schiffer dürfen ferner keinen Matrosen oder anderen Seemann, er sey Vchmeten 
von welcher Qualikät er wolle, ohne verhergegangene Musterung in Dienst neh- Paars 
men oder heuern, widrigenfalls sie für jeden gedungenen Mann in eine Strafe von Schifesmaun. 
Fünf Thalern verfallen. obachten ## 
Endlich sind die Schiffer verpflichtet, sowohl bei ihrer Ankunft als vor ihrer llegt. 
Abfahrt eine vol siaͤndige Musterrolle ihrer Schiffsmannschaft, aus welcher sich die 
speziellen Verhältnisse derselben genau ergeben, der Polizeibehörde einzureichen. 
9. 14. Auf dem Strome darkf kein Schiffer anderswo ankern, oder im Dbme v- 
Hafen anderswo sich hinlegen, als wohin er durch die Lootsen und unter Vorwis- — 
sen der Steuerbehörde angewiesen wird, am wenigsten darf ein Schiffer mit sei- E0etn faus 
nem Schiffe nach eigenem Gurdünken vom S### in den Hafen zu holen, sondern dem Srrome 
  
  
und im . 
er hat sich deshalb bei dem Hafenmeister zu melden und einen Lootsen nachzusu- * r— 
* bei Strafe von Fuͤnf bis Zehn Thalern. 4 46 vocheb 
K. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.