Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

K. 4 Wenn der Lootse behauptek, daß das Schiff zu tief geladen sey, um Bet vor- 
über die Untiefen (F. I.) gebracht werden zu können, und hierüber mit dem Schif- gneen. 
fer nicht einig werden kann, so ist solches sofort dem Lootsenkommandeir 3 melden. ten öder die 
Dieser muß alêdann die vorschrifksmäßige Vermessung des Schiffes veranlassen, und Tefe 4%% 
wenn sich die Streitenden hierbei nicht beruhigen wollen, unter Beifügung seines die Verwes- 
sachkundigen Gutachtens, wenn die Fahrt von Mllau nach Königsberg oder Elbing lansdeseleen 
geht, bei der Hafen-Molizei-Kommission in Pillau, und wenn die Fahrt von Kö- 
nigoberg nach Pillau oder Elbing, oder von diesem Orte nach Milau oder Königsber 
gehr, bei den Strom-Polizei-Behörden in Königsberg oder Elbing die Entschei- 
dung nachsuchen. 
. S. Auf der Fahrt führt der Lootse das Steuerruder und uber die Rich- * Lootse 
tung des Schiffs das Kommando; doch steht es jedem Schiffer frei, wenn er be- dt ih der 
merkt, daß der Lootse bei der Fuͤhrung des Schiffs Fehler macht, oder nicht das Steutrruder 
Nöthige beobachtet, ihm solches an die Hand zu geben. Sollte der Lootse sich,d uer die 
von dem Schiffer nicht warnen lassen, und daraus Schaden zu beforgen seyn, so Schifs das 
steht es dem Schiffer frei, mit Uebereinstimmung des von ihm zu versammelnden Kommande. 
Schiffraths, dem Lootsen die Direktion des Schiffs abzunehmen und solche selbst 
zu übernehmen. 
Ein solcher Fall muß aber bei der Ankunft in Millau sogleich der Hafen-Po- 
lizei-Kommission, und bei der Fahrt nach Königsberg und Elbing den dorigen 
lizeibehsrden angezeigt und von diesen gehörig untersucht werden, damit nach 
rage der Umstände entweder der Lootse oder der Schiffer zur verdienten Strafe ge- 
zogen werden kann. 
. 60. Das Lootsengeld beträgt ohne Unterschied der Jabreszeit Fünf Tha= Des Lootsen- 
ler Zehn Silbergroschen für die Fahrt nach Millau und Sieben Thaler Zehn Sil= 2#1, erte 
bergroschen für die Fahrt nach Elbing. 5 Rtbir. 10 
Von dem Lootsengelde werden in jedem Falle Zehn Silbergroschen und wenn Se#90ge- 
ein Beilootse das Schiff führt noch außerdem Ein Thaler zur Lootsenkasse zurück- 10 Serf⅜ 
behalten, aus welcher, nach der bisherigen Einrichtung den hülfsbedürftigen Loot- 
sen, Unterstützungen gegeben werden. 
#. 7. Augzerdem bezahlt der Schiffer oder dessen Abrechner vor dem Aus-Der Lootses- 
laufe noch Jwei Silbergroschen an den Lootsen-Kommandeur, und erhält dafür Kommen, 
den Anweisezettel über den ihm zugestandenen Lootsen. Dagegen darf das Lootsen- stir den 
eld nicht eher entrichtet werden, als bis der Lootse das Schus glücklich nach dessen Anweisezertel 
Vestunmungsort gebracht hat. 
6 8. Mit dem im K. 6. festgesetzten Lohn muß jeder Lootse sich begnügen, Der kootse 
und darf bei Strafe der Kassation weder für Kost noch sonst unter irgend einem see 
Namen dem Schiffer erwas abfordern. Nur wenn die Fahrt dadurch, daß das Fumne n 
Schiff zu tief liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers außerhalb des Baung, 
aufgehalten wird, muß dem Lootsen ein Liegegeld von Funfzehn Silbergroschen weiter for- 
für jede Nacht bewilligt werden. dern. 
&. O. Wer die Tonnen und Bollen auf dem Haff oder die in deren Stelle Ker Warken 
gesetzten Straucher vorsetzlich verrückt, verfällt in eine Strafe von Funfzig bis dürfen niche 
Dreihundert Thalern. Geschieht die Verrückung aber ohne Schuld des Schiffers, ve wer- 
so mut derselbe, und jeder, der sie wahrnimmt, bei Funfzig Thalern Strafe, bei den. 
den Loosen-Kommandeurs des Orts, wohin der Schiffer fährt, sofort davon An- 
zeige machen, und haben die Behörden alsdann weirer für die gehörige Instand- 
setzung der gedachten Bezeichnungen zu sorgen. 
 
	        
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