Das Rebe- g. 10. Kein Schiffer darf, wenn während der Reise das Wasser auf dem
wiaden zmit Hafestrom abfällt, sich mit schweren Ankern überwinden, bei einer nach §. 2. zu
88 auf dem bestimmenden Geldstrafe, sondern er muß in diesem, und uͤberhaupt in jedem
Kobhron t. Nothfalle, und wenn die Witterung und der Seegang nicht gestatten, das Ufer
6 zu suchen, aus der nächsten Stadtsich Lichterfahrzeuge, und zugleich einen Zoll-
Offizianten kommen lassen, welcher die in Mllau, Elbing oder Künigsbern ange-
legten Bleie und Siegel abnimmt, bei dem Umladen gegenwärtig ist und die Lichrer-
fahrzeuge begleitet. Nur in der größesten Noth steht es dem Schiffer frei, in Ge-
enwart des Lootsen das Fahrzeug zu entbleien, und einen Theil seiner Ladung
ich durch Fischerboore abnehmen zu lassen. So wie aber der Nothstand vorüber ist,
muß sogleich geankert, und der nächsten Steuerbehörde von dem Borfall Nachricht
gegeben werden, welche die ausgeladenen Güter nach Umständen entweder wieder
in den Schiffsraum bringen läßt und diesen verschließt, oder, wenn die geleichter-
ten Güter in Lichterfahrzeugen weiter befördert werden sollen, ihren Inhalt ver-
zeichnet und sicher stellt. Jede andere Verletzung der von den Steuerbehörden an-
gelegten Bleie und Siegel wird nach der Strenge der Zoll= und Steuergesetze bestraft.
Das Aus- K. 1I. In das Haff oder in den Pregel und Elbinger Fahrwasser darf bei
Dersen, d, Dreihundert Thalern Strafe kein Ballast ausgeworfen werden, und wenn der her-
Haf' oder in ausgeworfene Ballast noch irgend nachtheilig werden kann, so muß der Schiffer
t überdies zur Fortschaffung desselben oder zur Deponirung der dazu erforderlichen
Habrwasser Kosten durch Arrestschlag auf das Schiff angehalten werden, wobei der Schiffer
in verboten. dem Rheder und Ablader für jeden daraus entstehenden Nachtheil verantwortlich
bleibt. Dagegen ist jeder Schiffer, der Ballast oder Steinc geladen har, sofern er
beides nicht 7* Geld absetzen kann, verbunden, beides, und zwar unter Mitauf=
sicht der Steuerbehörde, am Treideldamm auf der ihm vom Damminspektor be-
zeichneten Stelle, oder am holländischen Baum, aus zulossen, wo ihmn der Ballast.
unentgeltlich abgenommen und in Hinsicht der Steine eine jährlich festzusetzende
und öffentlich bekannt zu machende Prämie bezahlt werden wird. Sollte bei dem
Ausladen Ballast oder Steine ins Wasser geworfen werden, so hat der Schiffer
eine Strafe von Funfzig Thalern, und die Arbeiter nach Befund der Sache korper-
liche Züchtigung oder achrkägige bis vierwöchentliche Gefängnißstrafe zu gewärtigen.
SIusemneine C. I2. Niemand, außer dem Schiffer, welcher bei der Ankunft die Nalional-
wegen Ver, flagge zu hissen und bei der Zoll= und Steuerbehörde die Abfertigung nachzusuchen
p. s har, darf vor derselben sich ohne Genehmigung vom Schiffe entfernen. Nur in
zen die 364 dringenden Fällen leidet dieses eine Ausnahme, und alsdann muß der, der aus
# Land geht, sich sogleich bei der Polizeibehörde melden. Die näheren Vorschriften,
wegen Verzollung der Ladung, nach welcher der Schiffer sich auf das genaueste zu
achten hat, findet derselbe in dem Reglement für den See-Ein= und Ausgang.
#elle Brnan, §. 13. Sobald ein Schiff eingekommen ist, müssen die Braam, Rahs und
Stangen. Stangen abgenommen, der Klieverbaum (Jägersteck) Blinde Rah, Besaams
wüsen abge. Gieck, Ruderkopf und nach geschehener Reoision auch der Flaggenstock ganz einge-
den, sobald nommen, die Unterrahs getoppt und die Anker gehörig aufgesetzt werden. Die
Pecht Unterlassung dieser Vorschrift hat eine Geldstrafe von Fünf Thalern zur Folge.
SSet S. 14. Im Megelstrom oder Elbinger Fahrwasser innerhalb und außerhalb-
7 t rn der Stadt muß bei Fünf und Zwanzig Thalern Strafe nicht das Mindesie von Un-
8 t rath, es habe Namen wie es wolle, uͤber Bord geworfen, sondern Alles gesam-
wiw melt und auf den von der Polizeibehôrde angewiesenen Ort gebracht werden.
Die Pobl- §. 15. Die Schiffe, welche längs dem Bohlwerke liegen, müssen ihre
werke dursen « Ihm-