Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

behalten  Sich  die  Allerhoͤchsten  Kontrahenten  das  Recht  hiermit  ausdruͤcklich  vor,
die  Dauer  derselben  zu  verlängern  und  erforderlichen  Falls  deren  Bestimmungen
bei  Gelegenheit  der  ersten  Revisionskommission  zu  verbessern  und  zu  vereinfachen.

Sollte  diese  Vereinigung  überhaupt  der  gegenseitig  davon  gehegten  Erwartung
  nicht  entsprechen,  und  man  sich  über  eine  andere  bei  der  ersten  Revisionskommission
  nicht  verständigen;  so  bleibt  es  den  Allerhöchsten  Kontrahenten  unbenommen,
  alsdann  auf  das  Ihnen  zustehende  eigene  Reoisionsverfahren  zurückzukommen.

Art.  O.  Diese  Konvention  begreift  nicht  solche  Versendungen  auf  der  Elbe,
welche  ihrer  Bestimmung  zu  Folge  Mühlberg  oder  Wittenberge  nicht  passiren.
Auch  bleibt  die  allgemeine  Reoision,  der  Schiffahrtsakte  gemaß,  den  Allerhöchsten
  Kontrahenten  vorbehalten.

Art.  10.  Die  Ratistkationen  dieser  kemporairen  Uebereinkunft  werden  möglichsi
  bald  eingeholt  und  mit  denen  der  Elbschiffahrksakte  zugleich  ausgewechselt
werden.

Dessen  zur  Urkund  ist  dieselbe  von  den  betreffenden  Elbschiffahrts-Kommissarien
  unterschrieben  und  untersiegelt  worden.

Geschehen  zu  Dresden,  am  23sten  Juni  1821.

(I.  S)  ZJaha  Ludwig  v.  Jordan.

K.  §.)  Günther  von  Bünau.

(L.  S.)  Carl  Friedrich  Freiherr  von  Stralenheim.
(I.  S.)  Mathias  Friis  von  Irgens-Bergh.

(L.  S.)  Joachim  Christian  Steinfeld.

So  erklären  Wir  hiermit,  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erwägung  aller
und  jeder  in  der  votsiehenden  Uebereinkunft  enthaltenen  Beslimmungen,  daß  Wir
dieselben  durchaus  genehmigt  haben,  so  wie  Wir  solche  Kraft  der  gegenwärtigen
in  gewöhnlicher  Form  ausgestellten  Besiätigungs-Urkunde  feierlich  genehmigen,
indem  Wir  für  Uns  und  Unsere  Nachkommen  auf  Unser  Königliches  Wort  versprechen,
  gedachten  Bestimmungen  gekreulich  nachzukömmen,  so  wie  auch  darüber
zu  wachen,  daß  sie  von  Unsern  Behörden  und  Unterthanen  jederzeit  genau  erfüllt
werden.

Zu  mehrerer  Bekräftigung  dessen  haben  Wir  Unsere  Beslätigungs-Urkunde
in  fünf  gleichlautenden  Eremplaren,  wovon  vier  für  seden  der  mirkontrahirenden
Theile,  die  fünfte  aber  zur  Hinterlegung  bei  den  gemeinschaftlichen  Kommissions-Akten
  bestimmt  ist,  eigenhändig  unterschrieben  und  mir  Unserm  größern  Staatssiegel
  versehen  lassen.

Sogeschehen  zu  Berlin  den  20sten  November  im  Jahredes  Herrn,  Eintausend
Achthundert  ein  und  zwanzig  und  Unserer  Regierung,  un  Fünf  und  zwanzigsien.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürsi  von  Hardenberg.  von  Bernstorff.
(No.  714.