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nung, soll das Vertrauen, welches die Tochtergesellschaften in dieser Hinsicht
ihr beweisen, rechtfertigen.
6) Die gewöhnliche wechselseitige Korrespondenz zwischen der Hauptge-
sellschaft und den Tochtergesellschafren ist unbestimmt, und richtet sich nach den
Umständen.
Letztere sind aber verpflichtet, erslerer jährlich einen Bericht über ihre
Unternehmungen, und eine Uebersicht ihres gesammten Zustandes, vorzulegen,
enthaltend:
1)
2
3)
4)
5)
eine Angabe der Zahl der Mitglieder der Tochtergesellschaft selbst, mit der
Bemerkung, wie viele neu zugetreten, und wie viele abgegangen find, mt
namentlicher Auffuͤhrung der Mitglieder ihres Ausschusses;
eine Angabe aller von ihr abhaͤngenden kleineren Gesellschaften, nach den
Orten, wo sie ihren Sitz haben, der Zahl ihrer Mitglieder, und ihren
namentlich zu erwaͤhnenden Vorstehern;
eine Darstellung ihrer Thaͤtigkeit in ihrem ganzen Bezirke, wobei es frei-
lich auch auf die Zahl der vertheilten Bibeln und neuen Testamente, mehr
aber doch auf die Art und Weise der Vertheilung und die Foͤrderung des
hiebei beabsichtigten Zweckes, ankommt;
eine Berechnung der Einnahme und Ausgabe in ihrem ganzen Bezirke,
spezißzirt nur nach den kleinen Gesellschaften ohne namentliche Aufführung
der Beitragenden, mit einer Nachweisung des gegenwärtigen Kassen-Zu-
standes;
eine Angabe des Vorraths an Bibeln und neuen Testamemen, welcher
noch bei ihr selbst und den von ihr abhängenden kleinen Gesellschaften zur
Vertheilung vorhanden ist.
Diese Jahresberichte müssen immer gegon Ende des Dezember beim Ab-
schlusse der Hauptgesellschaft in Berlin eingehen.
Es soll daraus jährlich ein Generalbericht angefertigt, und sowohl Seiner
Majestät, dem Beschützer der Preußischen Bibelgesellschaft, als auch dieser selbst
und dem Publikum vorgelegt werden.
Berlin, den I####en November 1814.
Der Ausschuß der Preußischen Haupt-Bibelgesellschaft.