Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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nung, soll das Vertrauen, welches die Tochtergesellschaften in dieser Hinsicht 
ihr beweisen, rechtfertigen. 
6) Die gewöhnliche wechselseitige Korrespondenz zwischen der Hauptge- 
sellschaft und den Tochtergesellschafren ist unbestimmt, und richtet sich nach den 
Umständen. 
Letztere sind aber verpflichtet, erslerer jährlich einen Bericht über ihre 
Unternehmungen, und eine Uebersicht ihres gesammten Zustandes, vorzulegen, 
enthaltend: 
1) 
2 
3) 
4) 
5) 
eine Angabe der Zahl der Mitglieder der Tochtergesellschaft selbst, mit der 
Bemerkung, wie viele neu zugetreten, und wie viele abgegangen find, mt 
namentlicher Auffuͤhrung der Mitglieder ihres Ausschusses; 
eine Angabe aller von ihr abhaͤngenden kleineren Gesellschaften, nach den 
Orten, wo sie ihren Sitz haben, der Zahl ihrer Mitglieder, und ihren 
namentlich zu erwaͤhnenden Vorstehern; 
eine Darstellung ihrer Thaͤtigkeit in ihrem ganzen Bezirke, wobei es frei- 
lich auch auf die Zahl der vertheilten Bibeln und neuen Testamente, mehr 
aber doch auf die Art und Weise der Vertheilung und die Foͤrderung des 
hiebei beabsichtigten Zweckes, ankommt; 
eine Berechnung der Einnahme und Ausgabe in ihrem ganzen Bezirke, 
spezißzirt nur nach den kleinen Gesellschaften ohne namentliche Aufführung 
der Beitragenden, mit einer Nachweisung des gegenwärtigen Kassen-Zu- 
standes; 
eine Angabe des Vorraths an Bibeln und neuen Testamemen, welcher 
noch bei ihr selbst und den von ihr abhängenden kleinen Gesellschaften zur 
Vertheilung vorhanden ist. 
Diese Jahresberichte müssen immer gegon Ende des Dezember beim Ab- 
schlusse der Hauptgesellschaft in Berlin eingehen. 
Es soll daraus jährlich ein Generalbericht angefertigt, und sowohl Seiner 
Majestät, dem Beschützer der Preußischen Bibelgesellschaft, als auch dieser selbst 
und dem Publikum vorgelegt werden. 
Berlin, den I####en November 1814. 
Der Ausschuß der Preußischen Haupt-Bibelgesellschaft. 
 
	        
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