Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

109 — 
Gesetz-Sammlung 
uͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 8. — 
  
(No. 710.) Verordnung und Tar-Ordnung für die Notarien in den Niederrheinischen 
Provinzen. Vom 25rsien April 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen 2c. #. 
Nachdem in Gemäßheit des von Uns unterm Loten November 1818. ge- 
nehmigten Planes die Justiz-Organisation in Unsern Rheinprovinzen dermalen 
in Ausführung gebracht ist, haben Wir die bisher bestandenen Gesetze über das, 
mit der Rheinischen Justizverfassung in engster Verbindung siehende Notariat eben- 
falls näher prüfen lassen. Wir verordnen daher, auf den Uns von dem Staats- 
kanzler im Einversiändnisse mit dem Justizminister und unter Mitberathung der 
Justlizabtheilung Unseres Staatsrathes hierüber gemachten Vortrag, Folgendes: 
Art. I. Die Notarien sind öffentliche Beamte, welche den Beruf haben, 
schriftliche Verhandlungen jeder Art auf Verlangen der Betheiligten aufzunehmen, 
ihnen die Eigenschaft öffentlicher Urkunden zu erkheilen, das Datum derselben zu 
sichern, solche bei sich aufzubewahren und Ausfertigungen davon zu ertheilen. 
Art. 2. Die Zahl derselben wird nach dem Bedürfnisse in der Art be- 
stimmt, daß in Einem friedensgerichtlichen Bezirke nie mehr als fünf Notarien 
angestellt werden. 
Art. 3. Jeder Notar ist verpflichtet, an dem ihm in seiner Bestallung 
angewiesenen Orte zu wohnen. Im Uebertretungsfalle kann er, wie einer, der 
sein Amt niederlegt, behandelt, und es kann bei Unserm Justizminister von dem 
Ober-Prokurator bei dem betreffenden Landgerichte auf die Wiederbesetzung der 
Stelle angetragen werden. » 
Art. 4. Die Notarien uͤben ihr Amt in dem ganzen Landgerichtsbezirke 
aus, in welchem sie ihren Wohnort haben. Sie duͤrfen außerhalb dieses Bezir- 
kes keine Amtshandlungen vornehmen, bei Strafe einer dreimonatlichen Suspen- 
sion und der Absetzung im Wiederholungsfalle; sie sind außerdem den Betheiligten 
fuͤr allen Schaden verantwortlich. 
Art. 5. Kein Notar darf ein anderes offentliches Amt bekleiden, noch 
die Advokatur ausuͤben, jedoch koͤnnen sie Mitglieder der Stadt- oder Geineinde- 
Räthe, der Armen= und Hospizienkommissionen und anderer wohlthätiger und 
gemeinnütziger Ansialten seyn, in sofern mit der Stelle kein Gehalt verbunden ist. 
Jahrgang 1822. Art. ö. 
(Ausgegeben zu Berlin den 1 Aten Mal 1827.)
	        
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