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Art. 16. Ist der Inhalt der aufzunehmenden Verhandlung von der
Art, daß das Geschaͤft, ohne gerade strafbar zu seyn, dennoch verboten oder
unguͤltig ist, so ist es die Pflicht des Notars, die Interessenten hieruͤber zu be-
lehren und wenn sie dennoch bei ihrem Vorsatze bestehen, in der alsdann un-
weigerlich aufzunehmenden Verhandlung von der ihnen gegebenen Belehrung
umd ihrer hierauf gemachten Erklaͤrung ausdruͤckliche Meldung zu thun, widri-
genfalls der Notar den Interessenten für den Schaden verankwortlich gemacht
werden kann.
Art. 17. Der Notar ist zur Belehrung der Interessenten und deren aus-
drücklicher Erwäahnung ebenfalls verpflichtet, wenn sie oder Einer derselben zu dem
beabsichtigten Geschäfte entweder absolut unfahig sind, oder wenn der Notar
wahrnimmt, daß sie die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu üäbersehen nicht im
Seande sind.
Art. 18. In der Arbeitsstube eines jeden Notars muß ein Verzeichnig
angeheftet seyn, worin die Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der Per-
sonen, welchen innerhalb des Amtsbezirks des Notars (Art. 4.) die Verwaltung
ihres Vermögens untersagt, oder welchen ein gerichtlicher Beistand angeordnet
ist, mit Angabe der dieses bestimmenden Urtheile und zwar unmittelbar nach der
ihm geschehenen Bekanntmachung dieser Urtheile eingeschrieben werden, bei Ver-
meidung einer Geldbuße von Jehn Thalern für jede Unterlassung, außer der Ver-
Pflichtung zum vollständigen Schadensersatze gegen die Komrahenten.
Art. 10. Kein Notar darf eine Verhandlung aufnehmen, bei welcher
er selbst oder seine oder seiner Frauen Verwandten oder Verschwägerte in grader
Linie in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Nef-
fen einschließlich, betheiligt sind, oder welche irgend eine Verfügung zu ihrem
Vortheile enthalten.
Art. 20. Dieses Verbot erstreckt sich bei Testamemen in der Seitenlinie
bis zum vierten Grade einschließlich.
Art. 21. Außer den Fällen, wo die Gesetze für gewisse Geschäfte eigene
Förmlichkeiten vorschreiben, werden die Urkunden von zwei Notarien oder Einem
Notar mit Zuziehung zweier Zeugen aufgenommen. Diese Zeugen müssen dem
Notar persdnlich bekannt, volljährig, männlichen Geschkechts und in dem Genuß
bürgerlicher Rechte seyn, sie müssen im Stande seyn, ihren Namen zu schreiben
und in dem Bezirke des Landgerichts wohnen, wo die Verhandlung Statt hat.
Art. 22. Das im Nrr. 10. enthaltene Verbot ist auch auf die Verwandt-
schaft der Zeugen mit den Komparenten oder Interessenten anwendbar. Auch
dürfen weder zwei zu Einer Verhandlung zugezogene Notarien unter sich, noch
der Notar mit den Zeugen in dem (Art. 10.) angegebenen Grade verwandt seyn.
Art. 23. Die Gehülfen und Dienstboten der Betheiligten und der Nora-
rien können bei den Verhandtungen nicht als Zeugen dienen.
P 2 Art. 24.