Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Art. 16. Ist der Inhalt der aufzunehmenden Verhandlung von der 
Art, daß das Geschaͤft, ohne gerade strafbar zu seyn, dennoch verboten oder 
unguͤltig ist, so ist es die Pflicht des Notars, die Interessenten hieruͤber zu be- 
lehren und wenn sie dennoch bei ihrem Vorsatze bestehen, in der alsdann un- 
weigerlich aufzunehmenden Verhandlung von der ihnen gegebenen Belehrung 
umd ihrer hierauf gemachten Erklaͤrung ausdruͤckliche Meldung zu thun, widri- 
genfalls der Notar den Interessenten für den Schaden verankwortlich gemacht 
werden kann. 
Art. 17. Der Notar ist zur Belehrung der Interessenten und deren aus- 
drücklicher Erwäahnung ebenfalls verpflichtet, wenn sie oder Einer derselben zu dem 
beabsichtigten Geschäfte entweder absolut unfahig sind, oder wenn der Notar 
wahrnimmt, daß sie die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu üäbersehen nicht im 
Seande sind. 
Art. 18. In der Arbeitsstube eines jeden Notars muß ein Verzeichnig 
angeheftet seyn, worin die Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der Per- 
sonen, welchen innerhalb des Amtsbezirks des Notars (Art. 4.) die Verwaltung 
ihres Vermögens untersagt, oder welchen ein gerichtlicher Beistand angeordnet 
ist, mit Angabe der dieses bestimmenden Urtheile und zwar unmittelbar nach der 
ihm geschehenen Bekanntmachung dieser Urtheile eingeschrieben werden, bei Ver- 
meidung einer Geldbuße von Jehn Thalern für jede Unterlassung, außer der Ver- 
Pflichtung zum vollständigen Schadensersatze gegen die Komrahenten. 
Art. 10. Kein Notar darf eine Verhandlung aufnehmen, bei welcher 
er selbst oder seine oder seiner Frauen Verwandten oder Verschwägerte in grader 
Linie in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Nef- 
fen einschließlich, betheiligt sind, oder welche irgend eine Verfügung zu ihrem 
Vortheile enthalten. 
Art. 20. Dieses Verbot erstreckt sich bei Testamemen in der Seitenlinie 
bis zum vierten Grade einschließlich. 
Art. 21. Außer den Fällen, wo die Gesetze für gewisse Geschäfte eigene 
Förmlichkeiten vorschreiben, werden die Urkunden von zwei Notarien oder Einem 
Notar mit Zuziehung zweier Zeugen aufgenommen. Diese Zeugen müssen dem 
Notar persdnlich bekannt, volljährig, männlichen Geschkechts und in dem Genuß 
bürgerlicher Rechte seyn, sie müssen im Stande seyn, ihren Namen zu schreiben 
und in dem Bezirke des Landgerichts wohnen, wo die Verhandlung Statt hat. 
Art. 22. Das im Nrr. 10. enthaltene Verbot ist auch auf die Verwandt- 
schaft der Zeugen mit den Komparenten oder Interessenten anwendbar. Auch 
dürfen weder zwei zu Einer Verhandlung zugezogene Notarien unter sich, noch 
der Notar mit den Zeugen in dem (Art. 10.) angegebenen Grade verwandt seyn. 
Art. 23. Die Gehülfen und Dienstboten der Betheiligten und der Nora- 
rien können bei den Verhandtungen nicht als Zeugen dienen. 
P 2 Art. 24.
	        
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