Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Art. 24. Der Name, Stand und Wohnort der bei den Verhandlungen 
erscheinenden Personen müssen beiden Notarien, wenn deren zwei zugezogen wer- 
den oder dem Einen dazu berufenen Notar bekannt sepn, und dieses muß jedesmal 
in der Verhandlung erklärt werden. Beim Mangel dieser persönlichen Bekannt- 
schaft müssen Namen, Stand und Wohnort der Erscheinenden durch zwei, außer 
den Instrumentszeugen hinzuzuziehende Beugen, welche alle für die Insiruments- 
zeugen erforderlichen Eigenschaften haben, in der Verhandlung bescheinigt werden. 
Eine Vernachlässigung dieser Vorschrift zieht eine Geldbuße von Fünf und 
Zwanzig Thalern gegen den Nokar und dessen Verbindlichkeit zur vollständigen 
Entschadigung der Interessenten nach sich. 
Art. 25. Alle Notariats-Urkunden müssen angeben: 
1) Namen und Wohnort des Notars oder der Notarien. 
2) Die Namen, den Stand und Wohnor der Insirumenkszeugen und der im 
Falle des Art. 24. zuzuziehenden Zeugen. 
3) Die Namen, den Stand und Wohnort der Interessenten. 
4) Den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, wo die Verhandlung Statt hatte. 
Art. 20. Die Notariatsurkunden mussen deutlich, ohne Abkürzung und 
Lücken geschrieben werden. Alle Angaben von Summen und Zahlen werden mit 
Buchstaben geschrieben. 
Die allenfalls beigebrachten Vollmachten werden der Original-Verhand- 
lung beigeheftet. 
Alles bei Vermeidung einer Geldbuße von Fünf und Zwanzig Thalern ge- 
gen die Notarien. 
Art. 27. Am Schlusse einer jeden Berhandlung muß ausdrücklich er- 
wähnt werden, daß dieselbe den Interessenten vorgelesen worden oder daß sie die- 
selbe selbst durchgelesen haben. 
Art. 28. Die Urkunden werden von den Betheiligten unterschrieben oder mi 
ihren Handzeichen versehen, alsdann von den Zeugen und dem Notar unterschrieben. 
Art. 20. Wenn die Betheiligten des Schreibens unerfahren sind und 
auch keine Handzcichen machen können, oder wenn sie durch einen andern Umstand 
verhindert werden, zu unterschreiben oder ihre Handzeichen zu machen, so muß 
ihrer desfallsigen Erklärung und der angeführten Ursache Erwähnung geschehen. 
Gleiche Erwähnung geschiehr von der Unerfahrenheit im Schreiben, wenn 
ein Komparent statt der Unterschrift sich eines bloßen Hangzeichens bedient. 
Art. Z#. Da, wo in der Urkunde ein Zusatz oder eine Veränderung ns- 
thig gefunden wird, soll es an der betreffenden Stelle durch ein Verweisungs-Zei- 
chen angedentet, der Zusatz oder die Veränderung aber an dem Nande zugeschrie- 
ben und so wie es im Art. 28. verordnet ist, besonders unterschrieben werden, bei- 
Strafe der Nichtigkeit dieser Zusätze oder Veränderungen. 
Sollte es wegen deren Länge nöthig seyn, sie am Ende der Verhandlung 
zuzusetzen, so sind solche nicht allein, wie oben gesagt, zu unterschreiben, sondern 
es
	        
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