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es muß der ausdruͤcklichen Genehmigung derselben durch die Betheiligten erwähnt
werden, bei gleicher Strafe der Nichtigkeit der Zusätze oder Veränderungen.
« Art.31.JmKontextederUrkundedarfkeinWortüberschkicben,we-
der zwischen die Li ien etwas eingeschaltet noch sonst etwas hinzugesetzt werden,
bei Strafe der Nichtigkeit der uͤberschriebenen, eingeschalteten oder zugesetzten Worte.
Es darf in der Urkunde nichts radirt werden; ist es noͤthig, ein oder
mehrere Worte auszustreichen, so muß es in der Art geschehen, daß sie leser-
lich bleiben. Ihre Anzahl wird am Rande bemerkt, und dieses, wie im
Art. 30. fuͤr die Zusaͤtze bestimmt ist, unterschrieben.
Art. 32. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der
beiden vorhergehenden Artikel, verfaͤllt der Notar in eine Geldbuße von Fuͤnf und
Zwanzig Thalern. Er bleibt den Interessenten fuͤr den Schaden verantwortlich
und soll im Falle einer betruͤgerischen Absicht nach den Gesetzen verfolgt werden.
Art. 33. Die Notariats-Urkunden müssen in deutscher Sprache alge-
fast werden, jedoch ist es Unserm Justizminister unbenommen, für diejenigen
Bezirke in den Rheinprovinzen, wo die deutsche Sprache nicht die gewöhnliche
Landessprache ist, Ausnahmen zu machen, welches alsdann durch die Amrs-
blätter bekannt zu machen ist.
Art. 3J. Wenn die Komparenten der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
die Notarien und Zeugen aber die Sprache derselben verstehen, so wird die Verhand-
lung auf Begehren neben der deutschen auch in der Sprache der Komparenten auf-
genommen und beide Verhandlungen, wie oben verordnek ist, unterischrieben.
Art. 35. Ist aber die Sprache der Komparenten den Notarien und
Jeugen, oder auch nur einer dieser Personen nicht bekannt, so müssen die ersiern
ihre in ihrer Sprache abgefaßte Erklärung dem Notar überreichen, in seiner
und der Zeugen Gegenwar unterschreiben und zu deren Uebersetzung einen Doll-
metscher wählen. Der Notar nimmt alsdann die Verhandlung in deutscher
Sprache, nach der von dem Dollmetscher zu gebenden Uebersetzung auf und
läßt solche den Belheiligten durch den Dollmetscher in ihrer Sprache nochmals
vortragen und alsdann von ihnen und ihrem Dollmetscher unterschreiben.
Die Beobachtung der Vorschriften dieses Artikels mug durch die Verhand-
lung des Nokars bescheinigt werden.
Die von den Bekheiligten in ihrer Sprache überreichte Erklärung bleibt der
deutschen Verhandlung des Notars beigeheftet und wird, wie diese letztere, von
dem Notar und den Zeugen unterschrieben.
Art. 30. Die Nokarien müssen, bei Vermeidung einer Geldbuße von Zehn
Thalern, die in der Verhandlung erwähnten Geldsummen siets zugleich auf Preu-
Kisches Kourant reduziren. Befinden sich die Münzen, deren erwähnt wird, nicht
in dem Reouktionstarife, so sind die Partheien gehalten, deren Werth in Preußi-
schem Gelde auszudrücken. Auf das Vertragsverhältniß der Kontrahenten soll
die also vorgeschriedene Reduktion jedoch keinen Einfluß haben.
Art. 37.