Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Art. 37. Von keiner Urkunde darf die Urschrift an die Interessenten ab- 
gegeben werden. Nur in den ven der Zioil-Prozeß-Ordnung vorgesehenen Fäl- 
len und mit Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen dürfen die Notarien 
dieselbe aus der Hand geben. 
Art. 38. Nach der Bestimmung des Zivilgesetzbuches machen die Nota- 
riats-Urkunden unter den Kontrahenten und ihren Erben und Nachfolgern vollen 
Beweis. Sie sind erekutorisch, wie die Urtheile, wenn sie in der für die Urtheile 
vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind, unbeschadet der Vorschriften des Zivil- 
gesetzbuches für den Fall, wo die Falschheit einer solchen Urkunde behauptet wird. 
Art. 30. Das Recht, Ausfertigungen oder Auszüge zu ertheilen, steht 
nur dem Notar zu, welcher in dem Besitze der Urschriften ist. Wird aber die Ab- 
schrift eines Akts bei einem Nokar hinterlegt, so bann er auch von derselben, jedoch 
mit Bemerkung der bei ihm geschehenen Deposttion, Ausfertigungen ertheilen. 
Art. 40. Jedem bei der Verhandlung Betheiligten darf nur Eine Aus- 
fertigung in exekutortscher Form abgegeben werden, bei Strafe der Dienst= Ent- 
setzung, unbeschader jedoch der Vorschrift des Art. 8 44. der Zivilprozeß= Ordnung. 
Auf der Urschrift wird die Abgabe jeder Ausfertigung und jeden Auszuges 
mit Bemerkung des Empfängers und des Tages der Abgabe bemerkt, bei Ver- 
meidung einer Geldbuße oon Zehn Thalern. 
Arr. Al. Die Notarien dürfen nur denjenigen, welche bei den von ihnen 
aufgenommenen Verhandlungen in eigenen Namen betheiligt sind, und deren 
Erben und Nachfolgern Ausfertigungen oder Auszüge oder auch nur Kenneniß 
über den Inhalt der Verhandlung geben, bei Vermeidung einer Geldbuße von 
Funfzig Thalern und der Dienstenksetzung im Wiederholungsfalle, außer der 
Verpflichtung zum Schadensersatze gegen die Interessemen, mit Auenahme jedoch 
der für gewisse Verhandlungen gegebenen gesetzlichen Bestimmungen oder des 
Falls, wo von dem Richter ein Anderes verordnet wird. 
Art. 42. Jeder Notar muß ein Oienstsiegel führen, mit seinem Namen 
und Wohnort in der Umschriff, und dem Preußischen Adler. Mit diesem 
Siegel müssen alle Aufertigungen versehen sepn. 
Art. 43. Jeder Notar ist verpflichtet, ein von dem Präsidenten des Land- 
gerichts paginirtes und mit dessen Handzuge versehenes Register zu führen, in wel- 
ches nach Kolonnen von jedem von ihm aufgenommenen Akte nach der Zeilffolge 
und nach fortlaufenden Nummern das Darum, die Natur und Beschaffenheit des- 
selben, der Name, Stand und Wohnort der Betheiligten eingetragen werden. Für 
sede Unterlassung, so wie für jede unregelmaßige Eintragung, verfallt der Notar 
in eine Strafe von Zehn Thalern. 
Auf jeder Ausfertigung wird die Nummer bemerkt, unter welcher der Akt 
in dies Register eingetragen ist, bei Vermeidung einer Geldbuge von Drei Thalern. 
Art. 44. In dem Register, wovon in dem vorhergehenden Artikel gespro- 
chen wird, darf nichts radirt, noch zwischen die Linie eingeschattet werden, bei 
Strafe von zehn Thalern für jede Zuwiderhandlung und vorbehaltlich einer pein- 
lichen Verfolgung im Falle des Betruges. 
Art. 45. In den ersten zehn Tagen der Monate Jannar, April, Juli 
und Oktober muß jeder Notar das gedachte Register dem Friedensrichter seines 
Wohn-
	        
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