gung, Entfernung, durch rechtkräftiges Erkenntniß, oder durch einen Be-
schluß der Stadtverordneten-Versammlung erfolgen;
e) wenn durch ein richterliches rechtskraftiges Erkennenig der Berlust der
kaufmännischen Rechte festgesetzt wird;
wenn ein Mitglied wegen böslicher Defrandation landesherrlicher Gefälle
zum zweitenmale durch ein förmliches Erkenntmiß verurtheilt worden ist;
8 wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführr,
und deshalb bestraft worden ist.
K. 88. Dagegen bleibt es den Aeltesten überkassen, den von ihnen wohl
zu erwägenden Umsiänden nach, entweder die Ausschlietzung oder die Suspen-
sion, oder auch die unumschränkte Beibehaltung in der Korporation zu beschließen:
a) in den in &. 85. angeführten Fällen;
b) wenn bei einer Kriminaluntersuchung, in Fällen, die nicht zu dem §F. 87.
a. und b. dieses Abschnitts gehören, blos auf Geld= oder Gefängnißstrafe
erkannt worden ist;
„D)wenn die nach F. 87. rechtskraftig erkannte Strafe im Wege der Gnade
erlassen, oder in Geld= oder bloße Gefängnißstrafe verwandelt worden ist.
Die Ansicht, welche die Aeltesten hierbei leiken muß, ist zunchst die
Erhaltung der Ehre und des unbescholtenen Rufes der Korporation im
Publikum und auf auswärtigen Handelsplätzen.
d) Eben so bleibt es den Aeltesten überlassen, zur Ehre der Koporation und zum
Vortheile des Handelsskandes, der durch Defraudanten ebenfalls gefährdet
wird, Mitglieder, welche in Folge eines begründeten Gerüchts zu dieser
Klasse gehdren, schon auf das erite rechtskräftige Erkenntniß auszuschließzen.
Gegen die Beschlüsse der Aeltesten, deren dieser §. gedenkt, bleibt der
Rekurs offen.
§#. 80. Wenn im Publikum Gerüchte über ein Mitglied der Korpo-
ration umlaufen, wodurch dasselbe solcher Handlungen beschuldigt wird, die, wenn
sie erweislich wären, die Ausschließung zur Folge haben würden, so sind die
Melresten berechtigt, dieses Mitglied vor sich laden zu lassen, ihm mit Schonung
diese Gerüchte zu eröffnen, eine Warnung zu erlassen, und ihm anheim zu geben,
jur Erhaltung seines guten Rufes sich zu vertheidigen.
Geschieht dies nicht, erhalten sich vielmehr die Gerüchte, und bleibt auch
zne zweite Warnung ohne Erfolg, so bleibt es dem Ermessen der Aeltesien über-
kassen, nach Maaßgabe des Gerüchts das bezüchtigte Mitglied dem behörigen Kri-
Inalgerichte zur Untersuchung anzuzeigen.
Zehnter Abschnitt.
Von den Lehrlingen und Gehülfen.
K. Oo. Die Vertrage, welche Milglieder der Korporation über die An-
ähme der Lehrlinge und Gehülfen schriftlich abzuschtießen haben, sind zwar an
und