Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

gung, Entfernung, durch rechtkräftiges Erkenntniß, oder durch einen Be- 
schluß der Stadtverordneten-Versammlung erfolgen; 
e) wenn durch ein richterliches rechtskraftiges Erkennenig der Berlust der 
kaufmännischen Rechte festgesetzt wird; 
wenn ein Mitglied wegen böslicher Defrandation landesherrlicher Gefälle 
zum zweitenmale durch ein förmliches Erkenntmiß verurtheilt worden ist; 
8 wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführr, 
und deshalb bestraft worden ist. 
K. 88. Dagegen bleibt es den Aeltesten überkassen, den von ihnen wohl 
zu erwägenden Umsiänden nach, entweder die Ausschlietzung oder die Suspen- 
sion, oder auch die unumschränkte Beibehaltung in der Korporation zu beschließen: 
a) in den in &. 85. angeführten Fällen; 
b) wenn bei einer Kriminaluntersuchung, in Fällen, die nicht zu dem §F. 87. 
a. und b. dieses Abschnitts gehören, blos auf Geld= oder Gefängnißstrafe 
erkannt worden ist; 
„D)wenn die nach F. 87. rechtskraftig erkannte Strafe im Wege der Gnade 
erlassen, oder in Geld= oder bloße Gefängnißstrafe verwandelt worden ist. 
Die Ansicht, welche die Aeltesten hierbei leiken muß, ist zunchst die 
Erhaltung der Ehre und des unbescholtenen Rufes der Korporation im 
Publikum und auf auswärtigen Handelsplätzen. 
d) Eben so bleibt es den Aeltesten überlassen, zur Ehre der Koporation und zum 
Vortheile des Handelsskandes, der durch Defraudanten ebenfalls gefährdet 
wird, Mitglieder, welche in Folge eines begründeten Gerüchts zu dieser 
Klasse gehdren, schon auf das erite rechtskräftige Erkenntniß auszuschließzen. 
Gegen die Beschlüsse der Aeltesten, deren dieser §. gedenkt, bleibt der 
Rekurs offen. 
§#. 80. Wenn im Publikum Gerüchte über ein Mitglied der Korpo- 
ration umlaufen, wodurch dasselbe solcher Handlungen beschuldigt wird, die, wenn 
sie erweislich wären, die Ausschließung zur Folge haben würden, so sind die 
Melresten berechtigt, dieses Mitglied vor sich laden zu lassen, ihm mit Schonung 
diese Gerüchte zu eröffnen, eine Warnung zu erlassen, und ihm anheim zu geben, 
jur Erhaltung seines guten Rufes sich zu vertheidigen. 
Geschieht dies nicht, erhalten sich vielmehr die Gerüchte, und bleibt auch 
zne zweite Warnung ohne Erfolg, so bleibt es dem Ermessen der Aeltesien über- 
kassen, nach Maaßgabe des Gerüchts das bezüchtigte Mitglied dem behörigen Kri- 
Inalgerichte zur Untersuchung anzuzeigen. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den Lehrlingen und Gehülfen. 
K. Oo. Die Vertrage, welche Milglieder der Korporation über die An- 
ähme der Lehrlinge und Gehülfen schriftlich abzuschtießen haben, sind zwar an 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.