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und fuͤr sich eine bloße Privatangelegenheit; sie koͤnnen jedoch bei den Aeltesten
verlautbart werden, welche auch die Zeugnisse nach beendigter Lehr-oder Dienslzeit
zu bestätigen, und bei diesem wichtigen Theile ihres Berufs dahin zu wirken
haben, daß Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Sachkenmniß, als die wahren
Grundlagen kaufmännischer Bildung, anerkannt und behaupket werden.
Das Verfahren hierbei bleibt der Wahl der Aeltesten überlassen, sie sind
jedoch verpflichtet, sich darüber auf Erfordern der Obrigkeit zu jeder Zeit gründ-
lich auszuweisen.
§. 0I. Jedes Mitglied der Korporation ist verpflichtet, einen Lehrling
oder Gehülfen auf die Aufforderung der Aeltesten sofort zu entlassen, wenn die-
ses wegen solcher Vergehungen gefordert wird, welche bei Mitgliedern der Kor-
poration Ausschließung begründen würden.
Eilfter Abschnitt.
Von der Ausübung des Rekurses an die vorgeordneten
Instanzen.
&. 02: Der Rekurs muß binnen zehn Tagen nach dem bescheinigten
Empfange des Bescheides, oder der Bestimmung, welche zur Beschwerde Ver-
anlassung giebt, bei der nächst vorgesetzten Instanz angebracht, und alsdann
vor der Anwendung der Strafmaaßregel und vor der Realisation der den Ge-
genstand der Beschwerde ausmachenden Bestimmung, die höhere Enrscheidung
abgewartet werden.
§. 903. Die Aellesten können die zur Exekution stehenden., rechtskräftig
erkannken Strafen zwar einfordern, deren Einziehung aber nach eigener Wahl
nur durch den Magistrat oder durch die Gerichte, welche einer diesfälligen Re-
quisition unweigerlich genügen müssen, veranlassen.
. 94. Der Magistrat soll die der Korporation zunächst vorgesetzte Be-
hörde seyn, und als solche unter der Regierung zu Danzig und dem Ministerium
für Handel und Gewerbe slehen.
Urkundlich haben Wir dieses Statuf, welchem Wir hierdurch Gesetzes-
Kraét verleihen, und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen
wollen, durch Unsere eigenhändige Unte#ischrift und unter Beidruckung Unsers
großen Königlichen Inssegels vollzogen.
Gegeben Berlin, den 25sten April 1822.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bulow.
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