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Neunter Abschnitt.
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen und Aufträge.
&. 81. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder besondern
Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß rechtliche
Enrschuldigungsgründe dafür anführen.
# 82. Zunchst entschuldigt von dieser Annahme Alles, was nach dem
Allgemeinen Landrecht Theil II. Tir. 18. G. 208. und 200. von der Uebernahme
einer Vormundschaft entbindet.
. 8 Die aktiven Stadträthe und der Vorsteher der Stadtverordneken
können wider ihren Willen zur Uebernahme von Aemtern und Aufträgen nicht ver-
Pflichtet werden.
§. 84. Die aus dem Vorsteheramte scheidenden Mitglieder können zur
Annahme einer abermaligen Wahl in selbiges erst nach Ablauf von vollen drei
Jahren nach ihrem Austrirte verpflichtet werden.
§ 85. Die Schätzungs-Kommissarien F. 7 1. sind zwar in den folgenden
Jahren wieder wählbar, es kann aber niemand genöthigt werden, die Wahl
öfter als einmal in drei nach einander folgenden Jahren anzunehmen.
§. 80. Besondere Aufträge kann das Vorsteheramt oder der Obewor-
steher einem Kaufmanne, wider seinen Willen, nur einmal in einem Jahre geben.
##. 87. Wer außer den obigen Entschuldigungsgründen die Annahme der
nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Aufträge ver-
weigert, erhält eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben
noch auf seiner schriftlich abzugebenden Weigerung beharrt, von dem Worfleher-
amte bestraft werden. Für den ersten und zweiten Weigerungsfall dürfen dieselben
eine Strafe von Fünf bis Dreißig Reichsthalern festsetzen, und im dritten Fall das
renitirende Mitglied außerdem noch von dem Genusse der Ehrenrechte und der
Srimmrechte ausschließen, und dies an der Börse durch Aushang bekannt machen.
§. 88. Bei Auftragen haftet das renitirende Mitglied für den durch
seine Weigerung entsiandenen Schaden; und wenn im schleunigen Falle einem
Andern diese gemacht werden müssen, so ist er schuldig diesen völlig zu entschädigen.
K. 80. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, die mit seinem
Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrzunehmen, und sich geflissentlich
denselben zu entziehen, und sollten die Erinnerungen des Vorsieheramtes und des
Obervorflehers insbesondere, hierunter vergeblich seyn, so unden gegen den Schul-
digen, außer der an der Börse durch Anbang bekannt zu machenden Entsetzung
von dem ihm übertragenen Amte, auch die in dem F. 87. aufgeführten Strafbe-
stimmungen nach dem Grade der Verschuldung stalt.
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