theil sleht, immer nur mit einem Theile seines Betrages zur Quotisirung gebracht
worden, welcher hierdurch auf die Haͤlfte bestimmt wird.
. 3. Da auch dem Staate daran liegen muß, daß den Beamten; welchs
als solche ihr Einkommen durch die den übrigen Einwohnern vemmiteelst des städti-
schen Vereins dargebotene Gelegenheit zum Erwerb nicht vermehren können, ihr
Unterhalt unter keinerlei Umständen zu sehr geschmälert werde; so verbleibt es bei
der Bestimmung, daß im dußersten Fall an direkten Beiträgen aller Art, und zu
sämmtlichen Gemeinebedürfnissen bei Gehalten unter Zwei Hundert und Funfzig
Thalern nicht mehr als Ein Prozent, bei Gehalten von Zwei Hundert und Funf-
zig Thalern bis zu Fünf Hundert Thalern ausschließlich nicht mehr als Anderthalb
Prozent, und bei höheren Gehalten nicht mehr als Zwei Prozent des gesammten
Diensleinkommens gefordert werden können.
§. 4. Zu den sämmtlichen Gemeinebedürfnissen in diesem Sinne sind
zwar, wie sich von selbst versteht, die Staatssteuern und Staatslasten, welche
gemeineweise erboben und abgetragen werden, nicht zu zählen; die Beiträge der
Gemeinen zu provinziellen Institutionen und zur Abwickelung sowohl der Provin-
zial= und RKreis= als ihrer besondern Kriegs= und andern Schulden, Rückslände
und Werpflichtungen, sind aber darunter mit begriffen. Es darf auch derentwe-
gen bei Besteuerung der Gehalte der Staats-Beamten über das vorbestimmte
Maximum nicht hinausgegangen werden.
H. 5. Das Oiensteinkommen von zufalligen Emolumenten wird gleich
den fiven Gehalten besteuert. Zu diesem Bebuf bestimmt den Betrag derselben
nach einer runden Summe die dem steuerpflichtigen Beamten vorgesetzte Behördc.
K. 6. Nach diesen Grundsätzen haben die steuerpflichtigen Individnen alle
dicjenigen Gemeinesteuerbeiträge zu leisten, welche innerhatb der Zeit, da sie der
Gemeine angehören, auf dieselben vertheilt, und zugleich fällig werden, wenn
auch das Bedürfnit vor ihrem Eintricte entstanden ist. Dagegen werden sie,
enn sie die Stadt verlassen, auch von jeder ferneren. Beitragsverbindlichkeit
völlig befreiet.
§. 7. Von ihrem etwanigen besonderen Vermögen und andern Einkom-
men haben auch die Staatsbeamten ihre Beiträge zu den Gemeinelasten ihres
MWohnorts gleich anderen Bürgern oder Schutzverwandten, je nachdem sie das eine
eder das andere sind, zu entrichten.
§. 8. Alles WVorsiehende gilt nur von Unseren besoldeten unmittelbaren
Staatsdienern, wohin also städtische Beamte, die von den Städten besoldeten
Polizeibeamten mit eingeschlossen, landschaftliche, Wittwenkassen= und andere
Sozjelälsbeamte, Insüzkommissarien und Notarien, Jufstikiarien bei Patrimo-
nialgerchten, Aerzte, Künstler und dergleichen nicht zu zählen sind. Jeder
Staatebeamter aber, welcher einer Behörde angehört, und bei derselben seinen
besiändigen NAf#ohnsitz haben muß, ist unter allen Umständen als ein Einwohner
derlenigen Stadt zu betrachten, in welcher diese Behörde ihren Sitz hat
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