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g. 9. Zivil- und Militairbeamte, nicht minber saͤmmtliche Empfaͤnger
von Wartegeldern und Pensionen, werden zwar uͤbrigens nach gleichen Grund-
saͤtzen behandelt.
&. 10. Jedoch bleiben von allen direkten Beiträgen zu den Gemeine-
lasten befreiet:
a) die aus Staatskassen zahlbaren Penssonen der Witewen und die Exzie-
hungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener;
b) eben dergleichen Pensionen, imgleichen Wartegelder der Scaatsdiener selbst,
sofern deren jährlicher Betrag die Summe von Zweihundert und Funwzig
Thalern nicht erreicht;
c) die Sterbe= und Gnadenmonate;
d) alle diejenigen Dienst-Emolumente, welche blos als Ersatz baarer Aus-
lagen zu berrachten sind;
e) alle Besoldungen und Emolumente der beim sltehenden Heer und bei den
Landwehrsiämmen in Reibe und Glied befindlichen aktiven Milikairper=
sonen, imgleichen der auf Inaktioitäksgehalt gesetzten Offiziere; und
) diejenigen der Geistlichen und Schullehrer.
&. II. Auch werden außerordentliche und einsiweilige Gehülfen in den
Bureaur der Staatesbehörden in Hinsicht der Gemeinclasten den Staatsdienern
nicht gleich, und als solche überhaupr nicht für Einwohner des Orts geach-
tet, sondern nur, wenn sie anderweitig ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne am
Orte haben, gleich andern Bürgern oder Schutzverwandten behandelt, je nach-
dem sie zu der einen oder andern Klasse gehören.
&. 1. Zu den indirekten Gemeineabgaben muß aber ein Jeder, und
auch die von den direkten Gemeinebeiträgen befreieten Personen, beitragen.
Auch sind die Staatsdiener nicht berechtigt, dasjenige, was sie hierauf entrich-
ten, bei den direkten Beiträgen von den Besoldungen in Anrechnung zu bringen.
§. 13. Die gegenwä#igen Bestimmungen gelten zunächst nur für die-
jenigen Städte, woselbst die Stadte-Ordnung vom 1oten November 180g.
eingeführt ist. In den übnigen Städten bleiben die jeden Orts bisher bestan-
denen gesetzlichen Verschriften wegen Erhebung der Gemeinesteuern in Kraft;
wo aber solche zweifelhaft sind oder Lücken haben, sind dieselben dergestalt, wie
sie den gegenwärtigen Besiimmungen am nächsien kommen, beziehungsweise zu
deuten und zu ergänzen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsien Unterschrift, und mit Beidrückung
Unseres Königlichen Insiegels. Gegeben Berlin, den Il#ten Juli 1822.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst r. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt: Friese.
(No. 41.)