Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

4) Den bei den Kriminal-Untersuchungen zu sistirenden Zengen und andern 
sabzuhörenden Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der we- 
gen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, bei erfolgter wirk- 
licher Sistirung vom requrirenden Gericht sbfort verabricht werden. 
Sofern sie deswegen eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte Ge- 
richt zwar die Auslage davon übernehmen; es soll delbige jedoch vom requi- 
rirenden Gericht auf die erhaltene Benachrichtigung, dem requirirten Ge 
richt ungefäumt wieder erstarket werdeen. 
Diese, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen ausgefer- 
tigte, von dem Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Erklch- 
rung soll, nach erfolgtem Austausche gegen eine gleichlautende Erklärung der 
Herzoglich-Anhalt-Dessau'schen Regierung, gesetzliche Kraft und Wirksamkeit 
baben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 2 usten Juni 1822. 
(. S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angolegenheiten. 
v. Bernskorff. 
  
(No. 746.) Allerhöchste Kabineksorder von: 25sten Juli 1822., wegen Verlängerung der 
Hopotheken= Fristen für die eximirten Grundslücke des Herzegthums 
dien in dem Suricoterer“ nßndes-Gerichts zu 
Naumburg und des Kammergerichts. 
J. uin auf Ihren Bericht vom aten Juli d. J., die in der Verordnung, we- 
gen Einrichtung des Hyporheken-Wesens, in dem Herzogthum Sachsen, vom 
16ten Juni 1820., ün F. 7. zur Anfertigung der Hypotheken-Tabellen, be- 
stimmte Frist, in Bezug auf die, zu den Jurisdiktions-Bezirken des Ober- 
Landes-Gerichts zu Naumburg und des Kammergerichts gehbrigen, erimir- 
hten Grundslücke, bis zum letzten Dezember d. J., hierdurch verlängern. Vom 
Isten Januar, bis zum letzten Februar 1823. sieht es allen Interessenten frei, 
die angefertigten Tabellen einzusehen, und ihre Erinnerungen dagegen der 
Hypothekenbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Zeit können keine Erin- 
nerungen mehr vorgebracht werden. Sie haben hiemach das Erferderliche 
zu verfügen. 
Berlin, den Kösien Juli 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister v. Kircheisen. 
  
(No. 747.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.