Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

3) einen beglaubigten Auszug aus der Steuerrolle; 
4) einen beglaubigten Auszug aus dem Hypothekenbuche über die auf den 
Immobilien lastenden Hypotheben; 
5) die von ihm entworfenen Kaufbedingungen; 
die Erklärung eines von ihm selbst gemachten Gebots auf das Grundsück. 
Sellten mehrere besondere Grundstücke zusammen subhastirt werden, so muß 
jene Erklärung für jedes ein besonderes Gebot erhalten. 
Bei einzelnen ländlichen Grundstücken müssen wenigsltens zwei Grenznach= 
baren angegeben werden. 
. 5. In der hierüber sogleich, mit Angabe der Stunde, des Tages, 
Monates und Jahres aufzunehmenden Verhandlung hat der Friedensrichter oder 
der Deputirte des Landgerichts die Beobachtung der Vorschriften des vorhergehen- 
den Paragraphen genau zu konsiatiren; er verfügt sodann den Beschlag zum 3wecke 
der Subhastarion und verordnet dessen Eintragung in die Hypothekenregister, so 
wie die Zustellung dieser Verfügung und der ihr zu Grunde liegenden Verhandlung 
an den Schuldner, in den für die Vorladungen vorgeschriebenen gesetzlichen Formen. 
&. 0. Diese Zusiellung dient als förmliche Beschlagnahme, jedoch treten 
deren Wirkungen gegen einen Dritten erst von dem Tage der Eintragung in das 
Hypothekenbuch (F.S.) ein. Diese Eintragung wird auf der, zu diesem Zweck er- 
theilten Ausfertigung der Verhandlung bescheinige und dieselbe den Akten beigefügt. 
§. 7. Die Anmeldung eines zweiten auf die nämlichen Immobilien, 
oder einen Theil derselben Bezug habenden Subhasiationsgesuches, ist der Frie- 
densrichter oder Depuirte, nach den (S#. 1. und 5.) vorgeschriebenen Formen, 
zwar aufzunehmen verbunden, jedoch ist unter mehreren Konkurrenten derjenige, 
dessen Anmeldung zuerst aufgenommen worden, als Erkrahent der Subhastation 
zu betrachten, und diese auf dessen Namen fortzusetzen. 
&. 8. Sind die mit Beschlag belegten Immobilien nicht vermiethet oder 
verpachtet, so bleibt der, gegen welchen der Beschlag ausgewirkt worden, bis 
zum Verkaufe als gerichtlicher Sequesier im Besitze, sofern nicht der Friedensrichter 
oder der Deputirte, auf Ansuchen, eines oder. mehrerer Gläubiger ein Anderes ver- 
ordnet. Doch können die Gläubiger die vom Boden noch nicht abgesoderten 
Früchte einernten und verkaufen, und die, nach der Eintragung der Beschlag= 
nahme ins Hypothekenbuch verfallenen Miethen oder Pachte mit Arrest belegen 
lassen. Solche Früchte). Miethen oder Pächte werden den unbeweglichen Gütern 
darin gleich geachtet, daß der Betrag derselben nach Ordnung der Hypötheken 
vertheill wird. 
§. O. Derjenige, gegen welchen der Beschlag ausgewirkt worden, darf 
den Werth der Immobilien auf keine Art vermindern, und daher auch kein Holz 
auf demselben fällen) er wird, im Fall einer Zuwiderhandlung, zur vollsiändigen 
Entschädigung verurtheilt und isi deshalb dem persönlichen Arresie unterwoffen. 
" 9. 10. 
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