Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

#. 10. Wenn der Schuldner nach erfolgter Einkragung der Beschlag- 
nahme in das Hypothekenbuch die Immobilien verußert; so ist diese Handlung 
in Beziehung auf die Gläubiger nichtig, ohne daß es hierzu eines besonderen Er- 
kenntnisses bedarf. Doch behält eine solche Berdußerung ihre Krafr, wenn der 
Erwerber eine zur Tilgung der eingeschriebenen Forderungen an Kapital, Zinsen 
und Kosten hinreichende Summe vor dem Zuschlage deponirt, und den Beweis 
darüber den eingeschriebenen Gläubigern insinuiren lätzt. Sind die auf biese Art 
deponirten Gelder erborgt, so haben die Darleiher nur eine, den, zur Zeit der 
Beräußerung eingetragenen Gläubigern nachstehende Hyppothek. Ist die Depo- 
sition nicht vor dem Zuschlage geschehen, so darf dieser unter keinem Vorwande 
ausgesetzt werden. 
. 1I. Sobald der Friedensrichter oder Deputirte die Beweise äber die 
Erfüllung der Vorschriften, wegen Zustellung und Eintragung der Beschlagnahme 
C§. ö. ö.) in Händen hat, entwirft er sogleich, auf den Grund der nach §. S. auf- 
genommenen Verhandlung, das Subhastationspatent und verordnet dessen Be- 
kanntmachung. 
#&#. 12. Das Subhastationspatent muß enthalten: 
1) Namen, Gewerbe und Wohnort des extrahirenden Glaubigers und des 
Schuldners; 
2) die Bezeichmmg der zur Veraußerung bestimmten Immobilien, wie solche 
im K. u. Nr. 2. vorgeschrieben ist, mit Angabe der Grundsieuer und des 
ersten Gebots des Glaubigers; 
die Anzeige, daß der vollständige Auszug der Steuerrolle nebst den Kaufbe= 
dingungen auf der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichts oder des Landge- 
richts, wenn dieses einen Deputirten aus seiner Mitte ermannt hat, einzu- 
sehen ist; 
die Bestimmung des Tages und des Orks, an welchen die Versteigerung 
und der Juschlag an den Meisibietenden erfolgen sollen. 
13. Der Termin muß wenigstens von zwei Monaten seyn, wenn 
die jihriiche Grundsteuer weniger als 4 Rthlr. beträgt, von drei Monaken bei 
einer jährlichen Grundstener von J Rthlr. bis 100 Rrhlr. ausschließlich, und von 
vier Monaten, wenn die Grundsteuer 160 Rethlr. oder mehr beträge. 
§. 14. Die Bekanntmachung des Subhastations-Patents geschiehe: 
I. Wenn die jährliche Grundsteuer weniger als 4 Rehlr. beträgt, burch An- 
schlag gedruckter Exemplare desselben in der Gemeinde, wo die Immobilien 
liegen, in dem Hauptorte der Bürgermeisterei, wozu diese Gemeinde ge- 
hört und an der dußern Thüre des Geschäfts-Lokals des Friedensrichters. 
Liegen die Immobilien in mehreren friedensgerichtlichen Bezirken, so ge- 
schieht die Anheftung an dem Geschäfts-Lokale eines jeden der berreffendon 
Frkedensrichter. Ist aber für bas Subhastations-Verfahren ein Deputir## 
des 
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