Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

er gekauft hat, bei dem Fri. ensrichter oder Deputirten zu Protokoll erklaͤren, 
er bleibt aber dessen ungeachtet persoͤnlich und solidarisch mit diefem Dritten fuͤr 
die Erfuͤllung aller Bedingungen verantwortlich. 
Der Meistbietende muß, wenn er nicht in dem Bezirke des Friedensrichters, 
wo die Liziration statt hatte, wohnhaft ist, soglrich nach dem Zuschlage einen 
Wohnor indiesem Bezirke wählen. Wenn das Verfahren vor einem Dep#tirten des 
Landgerichts slatt hatte, so muß er in dem Hauptorte, wo dieses Gericht seinen Sitz 
hat, einen solchen Wohnort wählen, wenn er auch in dem Bezirke dieses Gerichts 
wohnen sollte. Thut er es nicht, so könmen alle, auf das Lizikalionsgeschäft Bezug 
habende Zustellun zen ihm auf der Kanzellei des Landgerichts gemacht werden. 
#. 20. Das von dem Friedensrichter über die Leziration aufzunehmende 
Protokoll muß enthalten: 
I. Die Namen, Gewerbe und Wohnotnt des die Subhastation betreibenden 
Gläutigers und des Schuldners, die Angabe des Titels, in dessen Ge- 
mäßheit die Subbastation statt hat, der Zahlungs-Aufforderung und der 
Beschlaanahme, das Datum des Subhastations-Patents und der verschie- 
denen Bekanntmachungen desselben und Erwähnungen, daß sämmtliche 
Verhandlungen bei Eröffnung des Termins zur Einsicht der Interessenten 
offen gelegt worden sind. 
II. Die gegen die Gültigkeit des bis zum Tage der Lizitation statt gehabten 
Verfahrens vorgebrachten Einreden, die auf die verdüßerten Gürer ange- 
brachten Ansprüche und jeden andern zu Protokoll gegebenen Einspruch, 
so wie die hierauf erfolgten Ereldrungen und Anträge. 
Die Kaufbedingungen und Errwähnung, daß solche bei dem Anfange der 
Liziration vorgelesen worden sind. 
IV. Die genaue Bezeichnung der Immobilien, das erste vom Gläubiger ge- 
machte Gebot, so wie das Meistgebot, Benennung des Meistbierenden, 
Ertheilung des Zuschlags und Erwähnung, dag bei demselben die vorge- 
schriebene Form (S. 23.) brobachtet worden. 
V. Den vom Meistbictenden gewählten Wobnort und seine etwa sogleich ge- 
machte Erklärung, daß er für einen Andern geboten hat. 
Wird diese Erklärung eines andern Ankäufers nach dem Ligitations-Te 
mine abgegeben (F. 25.), so wird das daräber abzuhalt###nde Protokoll in der Art 
aufgenommen, dah es als eine Forlsetzung des über den vizirations-Termin abge- 
haltenen Prokokolls angesehen wird. 
§. 27. Sind in Gefolge des §. 0. gegen die Zulässsgkeit oder Regel- 
mäßigkeit des bis zum Lizitallons-Termine statt gehabten Verfahrens Einreden 
vorgebracht worden, so verweiset der Friedensrichter oder Deputirre am Schlusse 
des Protokolls die Partheien an das Landgericht und bestimmt ihnen einen der 
Sitzungs-Tage, welche das Landgericht ei mal für allemal zur Erledigung solcher 
Gegenstände festzusetzen hat. Diese Bestimmung des Tages dient als förmliche 
Ladung für alle Partheien. Der Friedensrichter oder Deputirte überreicht zugleich 
Jabreang 1833. Ff die 
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III.
	        
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