Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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die vollständige Verhandlung in Urschrift dem Landgerichte, welches an dem be- 
stimmten Tage, wenn auch die Interessenten nicht erscheinen, auf den Vortrag 
eines Mitgliedes des Gerichts und nach Anhörung der Staatsbehörde über die 
zu Potokoll gegebenen Cinreden erkennt. 
" d&#. 28. Wenn im Falle des vorhergehenden Paragraphen, wegen der, 
gegen das Verfahren bis zum Lizitations-Termin angebrachten Einreden die Par- 
kheien an das Landgericht verwiesen worden, so müssen diese in dei nämlichen 
Termin gleichzeitig mit jenen auch alle Einreden vorbringen, welche sie gegen die 
Verhandlungen im Lizitations-Termine und beim Zuschlage geltend machen wol- 
len und zwar bei Verlust derselben. . 
g.29.SindabekgegendasBerfahrenbiszudemLizitationssTennin 
keine Einreden vorgebracht worden, so muͤssen die Einreden gegen die Regelmaͤßig- 
keit des Verfahrens im Lizitations-Termin und beim Zuschlage binnen 14 Tagen 
vom Tage des Zuschlags angebracht werden. Dieses geschieht durch eine Ladung 
zu einem besiimmten Sitzungs-Tage des Landgerichts, welche dem die Lizitation 
betreibenden Gläubiger, dem Meisibietenden und den Hypotheken-Gläubigern in 
ihren wirklichen oder gewählten Wohnorten zugestellt wird, und worin die Ein- 
reden angeführt sind. Dem Friedensrichter oder Deputisten ist hiervon die Anzeige 
zu machen, und diese sind alsdann verpflichtet, die vollständigen Verhandlungen 
sogleich an das Landgericht abzugeben. 
h. 30. Oerjenige, welcher auf die in Beschlag genommenen Immobilien 
Ansprüche zu haben glaubt, und solche nach der Vorschrift des §. 20. angemeldet 
hat, mu, wenn zur Lizitation geschritten worden ist, bei Verlust seiner Ansprüche, 
binnen 14 Tagen nack dem Zuschlage, den ertrahirenden Gläubiger, den Schuldner 
und den Ansteigerer in ihrem wirklichen dder gewählten Wohnorte vor das Land- 
gericht laden, um über seine Ansprüuche erkennen zu lassen. 
&. 3I. Das Verfahren über alle oben angeführte Incidentpunkte ist sum- 
marisch. Die Berufung muß, bei deren Verlustigung, in 14 Tagen, vom Tage 
der an die Parthei gemachten Insinnation des Urkels, eingelegt und kann dem bei 
dem Landgericht aufgetretenen Anwald zugestellt werden. 
t. 32. Eine Zuwiderhandlung oder Nichtbeobachtung der Vorschriften der 
#. 2. und 3. zieht die Nichtigkeit des ganzen Verfahrens nach sich. Wenn der 
Worschrift des F. S. nicht nachgekommen ist, und die Eintragung in die Oypotheken- 
Register, so wie die Zustellung an den Schuldner nicht gesetzlich geschehen sind, so“ 
bleibt der Zahlungsbefehl zwar gültig, die darauf folgenden Verhandlungen sind 
aber nichtig. Die Nichtbeobachtung oder Zuwiderhaudlung gegen die Vorschriften 
der GW. 12. 13. 14 IS. 16. 17. 18. 23. zieht die Nichtigkeit des Subhastations- 
Patents und des ganzen darauf gefolgten Verfahrens nach sich. 
K. 33. Das nach §. 26. zu führende Protokoll verkritt die Stelle eines wirklichen 
Adjudikations-Urtheils und wird zu diesem Zwecke in der für die Urtheile vorgeschrie- 
benen erekutorischen Form ausgefertigt. Eine solche Ausfertigung darf aber dem Meist- 
bietenden nur dann gegeben werden, wenn er die Quitrung über die Zahlung der ihm 
zur Last fallenden Kosten und den Beweis, daß er den bis dahin zu erfüllenden Kauf- 
bedingungen nachgekommen ist, beigebracht hat. Die Quittungen werden der Ur- 
schrift des Versteigerungsprotokolls beigeheftet und mit demselben ausgefertigt. 
F. 34.
	        
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