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abzügen zur Befriedigung der Glaͤubiger, von ihtem jaͤhrlichen Gehalte
400 Rthlr. frei bleiben, und nur von dem, den Betrag von 400 Rthlr.
übersteigenden Gehalte, kann die Hälfte von den Gläubigern in Beschlag
genommen werden. Einer Anfrage bei Seiner Königlichen Majestat über
diese Abzüge, bedarf es in keinem Falle.
2) Eben dies findet auch bei allen Offizieren, welche Pension oder Warte-
geld genleßen, oder auf halbes Gehalt gesetzt sind, statt.
3) Was die den Subaltern-Offizieren zu machenden Gehaltsabzuge betrifft,
so können bei der Infanterie einem Fähnrich und Sekonde-Lieutenank nicht
mehr als 2 Réhlr., einem Premier-Lieutenant aber 3 Rohlr., und bei der
Kavallerie einem Kornet und Sekonde-Lieutenant 3 Rehlr., und einem
Premier-Lieutenant böchsiens 4 Rlhlr. monatlich abgezogen werden.
9. 166.
Die Abzuͤge, welche einem Offizier zur Deckung und Wiedererstattung der
ihm aus den Regiments= und Bataillonskassen gesetzmäßig vorgeschossenen Equi-
pagegelder gemacht werden, haben vor allen uͤbrigen selbst fruͤher kontrahirten
Schulden den Vorzug, und muͤssen ungetheilt den Darleihern verabfolgt werden.
9. 167.
Bei den Generalen und andern Offizieren hoͤheren Ranges, muͤssen die
ihnen für ihre Dienstverhältnisse bewilligten sogenannten Tafelgelder und sonsti-
gen Zulagen, welche nicht mit zum eigentlichen Gehalte gehören, von den Ab-
zügen behufs der Bezahlung von Schulden ausgeschlossen werden. Eben so
bleibt in Absicht sämmtlicher Offiziere der Servis, weil solcher statt der Natural-
Einquartierung gezahlt wird, von den Abzügen ausgeschlossen.
g. 1608.
Sowohl Militairpersonen, als Zivilbeamte und Pensionisten, muͤssen sich
Abzuͤge bis zur Haͤlfte ihres ganzen Gehalts, Wartegelds oder Pension ohne
Unterschied des Betrages gefallen lassen, wenn es auf Entrichtung laufender
Alimente ankoͤmmt.
F. 1609.
Die in Absicht der Beschlagnahme von Besoldungen und Penstonen vor-
geschriebenen Einschränkungen, sinden bei solchen Schulden keine Anwendung,
welche aus unerlaubten Handlungen entstanden sind; ielmehr soll bei Schulden
dieser Art, der Schuldner sey eine Militairperson oder ein Zivilbeamter, die Exe-
kution ohne Rücksicht auf einen dem Schuldner sonst zu seiner Subsistenz zu be-
lassenden Theil seines Einkommens vollstreckt werden.
9. 170.
Kurrente oͤffentliche Abgaben, sind ohne Unterschied der höhern oder nie-
drigern Besoldung oder Pension, durch deren Beschlagnahme von Miluan
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