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Zweiter Artikel.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im ersten Artikel, ist die Summe,
welche Se. Firsicche Durchlaucht bis zum 31 sten Dezember 1824. erheben lassen
werden, auf
„Fünftausend siebenhundert Thaler Preußisches Silbergeld“
jährlich festgesetzt, welche in gleichen Quartal-Raten in den Monaten März,
Juni, September und Dezember jedesmal mit Eintausend vierhundert fünf und
zwanzig Thalern bei der Königlichen Regierungs- Haupkkasse zu Erfurt zur Ver-
fügung Gr. Durchlaucht bereit stehen soll. .
Die bei Abschluß dieses Vertrags fällige Zahlung wird innerhalb vier
Wochen, nach erfolgter Genehmigung desselben, durch die General-Staatskasse
zu Berlin, geleistet.
Dritter Artikel.
Imn Fall eine Fürliliche Hofhaltrung zu Frankenhausen seyn sollte, werden
von denjenigen Waaren, welche mit Fürstlichen Kammer-Attecken für die Hof-
haltung Sr. Durchlaucht dingehen, die Gefaͤlle, so weit es durch gedachte Atteste
verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, sondern blos notirt, und bei per
naͤchsten Quartal= Hebung statt baaren Geldes in Zahlung angerechnet.
Vierter Artikel.
In Räcksicht der von den mit der Post ankommenden sleuerpflichtigen Waa-
ren einzuziehenden Gefälle, soll es bis auf anderweite Uebereinkunft dabei blei-
ben, wie es seit dem I#sten Januar 1810. bis jetzt gehalten worden.
Fünfter Artikel.
Diejenige Freiheit der Durchfuhr durch das Königlich-Preußische Gebier,
welche durch den achten Artikel des zwischen Seiner Majestät dem Könige und
Seiner Durchlaucht dem Fürsten untenn loten Juni 1816. abgeschlossenen
Staats-Vertrags festgesetzt worden ist, wird unverkürzt aufrecht erhalten.
In Rücksicht der Erzeugnisse der landesherrlichen Berg= und Hüttenwerke,
worauf sich derselbe bezieht, wollen beide Theile die Durchfuhrfreiheit, jedoch zu
Vermeidung von Mißbräuchen, ausdrücklich auf solche Gegenstände beziehen,
welche mit Furstlichen Ministerial-Artesien aus Sr. Durchlaucht gehbrigen Berg-
und Hüttenwerke in Furstliche Niederlagen gehen.
Sechster Artikel.
Se. Majesiät der König und Se. Durchlaucht der Fürst versichern Ihren
Unterthanen gegenseitig den völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen den in-
nerhalb der Preußischen Jolllinie an den dußern Grenzen des Seaars belegenen
Königlich-Preußischen und Fürsilich-Schwarzburg-Rudolstädtischen Landern der-
gesialt, daß die von den beiderseitigen Unterlhanen innerhalb ves gedachren Be-
zirks zu verführenden Waaren und Exrzeugnisse aller Art, überall den eigenen in-
ländischen völlig gleich behandelt werden sollen.
Sie-