Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Siebenter Artikel. 
In Folge des vorstehenden Artikels werden auch solche inlaͤndische Erzeug- 
nisse, welche in dem Königlich-Preußischen oder in dem Furstlich-Schwarzburg= 
Rudolstadtischen Gebiete innerhalb der Preußischen Joll-Linie mit besondern Ver- 
brauchssteuern zur Zeit belegt sind, oder künfrig belegt werden möchten, in sofern 
in völlig freiem Umlaufe seyn, als in beiden Ländern dem Landesherre gleiche 
Abgaben davon entrichtet werden. Wo aber eine solche Gleichheit nicht statt 
findet, kann in dem Gebiete, welches den höhern Sceuersatz hat, das Fehlende 
nacherhoben werden. 
Wiewohl hiernach (außer dem Salze und den Spielkarten, wovon der 
folgende Artikel besonders handelt) nur beim Brannwein, Bier und Tabak, 
sofern die Umstände es erfordern sollten, beide letztere Gegensiände zu beachten, 
der freie Uebergang in den Preußischen Staat Hindernisse findet, so bleibt es 
doch für den wechselseitigen Verkehr der Unterthanen mit ihren Erxzeugnissen 
wünschenswerth, solche immer mehr zu beseitigen, daher Se. Durchlaucht der 
Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt den Zins der Branntweinbrenner, oder die 
Auflage auf den Branntwein, welcher in ihrem enklavirten Lande erzeugt wird, 
alsbald dergestalt erhöhen wollen, daß solche der Preußischen Abgabe vom in- 
ländischen Branntwein, völlig gleich kommt. 
Achter Artikel. 
Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen Staate 
von den eigenen Unterthanen desselben verfertigt werden, im Preußischen Ge- 
biete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu bestimmten Anstalten 
verkauft werden können, so werden in Folge der festgesetzten Gleichheit, auch 
Salz und Spielkarten, wenn diese in den Fürsilichen Landen verfertigt seyn möch- 
ten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben können, sondern da- 
selbst den gleichen Beschränkungen, vorbehaltlich jedoch der im fünften Am#kel 
besickigten Durchfuhrfreiheit, unterworfen sepn. 
Neunter Artikel. 
Beide Landesregierungen werden in den zur Sicherung Ihrer landesherr- 
lichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen 
Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen. 
Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt wollen namentlich 
gestatten, daß die Königlichen Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife 
auch in Ihr Gebiet verfolgen und mit Zuziehung der Orts-Obrigkeiten sich des 
Thatbestandes versichern. 
Wenn auch zu dessen Feststellung, oder Sicherung der Gefälle und Strafen, 
Visitationen, Beschlagnahme und Vorkehrungen von den Königlichen Jollbedien= 
ten bei den Fürstlichen Landes= oder Ortsbehörden in Antrag gebracht werden, 
sollen diese, nachdem sie sich von der Zulässigkeit den Umständen nach überzeugt 
haben, solche alsbald willig und zweckmäßig veranstalten. 
Mm2 Se.
	        
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