und der hohe Senat der freien und Hanseestadt Hamburg den Senator Chri-
stian Nicolas Pehmöller,
zu bevollmächtigten Kommissarien ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer in
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen
übereingekommen sind.
Art. 1I. Die Schiffahrt auf dem Elbstrome soll von da an, wo dieser Fluß
schiffbar wird, bis in die offene See, und umgekehrt aus der offenen See (sowohl
stromauf= als niederwärts), in Bezug auf den Handel völlig frei seyn; jedoch
bleibt die Schiffahrt von einem Uferstaate zum andern (cabotage) auf dem gan-
zen Strom ausschließend den Unterthanen derselben vorbehalten. Niemand
darf sich dagegen den Vorschriften entziehen, welche für Handel und Schiffahrt
in gegenwärtiger Konvention enthalten sind.
Art. 2. Alle ausschließlichen Berechtigungen, Frachtfahrt auf der Elbe zu-
treiben, oder aus solchen Privilegien hervorgegangene Begünstigungen, welche
Schiffergilden oder anderen Korporationen und Indioviduen bisher zugestanden
haben möchten, sind hiermit gänzlich aufgehoben, und es sollen dergleichen Be-
rechtigungen auch in Zukunft niemanden ertheilt werden.
Auf Fähren und andere Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zum
gegenüber liegenden bezieht sich jedoch die allgemeine Schiffahrts-Ordnung
nicht.
Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahrt sich
blos auf das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschränkt, und die vermöge der
Schiffahrtspolizei, welche jeder Staat nach Maaßgabe seiner Hoheit über
den Strom ausübt, allein unter der Obrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Ge-
werbe treiben.
Art. 3. Alle bisher an der Elbebestandene Stapel= und Zwangs-Umschlags.
rechte sind hierdurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus
diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags zuwider, gegen seinen Willen aus-oder umzuladen.
Art. 4. Die Ausübung der Elbschiffahrt ist einem jeden gestattet, welcher
mit geeigneken Fahrzeugen versehen, von seiner Landesobrigkeit nach vorherge-
gangener Prüfung hierzu die Erlaubniß erhalten hat.
Jede Regierung wird die nöthigen Maaßregeln ergreifen, um sich der
Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Elbschiffahrt gestattet. Der
Erlaubnißschein (das Patent), der hierüber dem Schiffer von seiner Landes-
obrigkeit durch die hierzu verordneten Behörden ausgefertiget wird, giebt ihm
das Recht, auf der ganzen Strecke von Melnick bis in die offene See, und aus
der offenen See bis Melnick die Schiffahrt auszunben, so wie es sich von selbst
versteht, daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Elbe ins Meer oder zurück-
fahren,