Se. Durchlauche wollen ferner in Ihrem Lande verordnen und darauf hal-
blen lassen:
1) daß alle Fürstliche Unterthanen und Andere, die sich im Fürstlichen Gebiete
aufhalten, welche Waaren ohne die an den Preußischen ollstellen zu erhebenden
Gefälle, — woran Se. Durchlaucht für den im Preugzischen Staate eingeschlos-
senen Theil Ihrer Besitzungen Selbst Antheil haben, — unterschleiflich über
die dußere Preußische Grenze eingeführt haben, oder welche sonst Handlungen
begehen, welche gegen das Preußische Steuergesetz und Ordnung vom
26sten Mai 1818. laufen, nach der Strenge dieser Gesetze, deren Kenntniß
bei ihnen vorausgesetzt wird, auch von den Schwarzburgischen Gerichten, wenn
von diesen die Untersuchung und Ueberführung erfolgt, bestraft werden sollen;
daß diejenigen, welche auch innerhalb der Grenzen des Fürslenthums Hand-
lumgen begehen, wodurch vorsätzlich oder wissentlich die Kontrebande mit
Salz und Spielkarten, oder Defraude mit andern Waaren, welche einer Ver-
brauchssteuer unterworfen sind, befördert wird, um den doppelten Betrag
des dadurch gesuchten Vortheils befiraft werden. Es soll jeden Falls dieser
Vortheil mindesiens dem Betrage der Abgabe gleich geachtet werden, womit
die Waare im Preußischen belegt ist.
Zehnter Artikel.
In Berücksichtigung sowohl der von Sr. Durchlaucht gewünschten Erleichte-
mng und Erhaltung des Verkehrs zwischen ihren abgesondert gelegenen Landen,
als auch des gestarreten völlig freien Absatzes aller Erzeugnisse des Preußischen
Scaats in den Fürstlichen, nicht vom Preußischen Gebiete eingeschlossenen Landen,
ist vereinbart, daß grobe Eisen= und Stahlwaaren, Glas, Töpferwaaren, Leinen-=
zeug und Tuch aus Rudolstadt auf gehbrige von der dazu bestellten Fürsllichen
Behbrde ausgestellte Bescheinigung, ihres dortigen Ursprungs in den Preußischen
Staat, über ein dazu am besten gelegenes Haupt-Zollamt in soweit frei eingehen
sollen, als die Abgaben, welche nach dem Tarif darauf ruhen, aber frei geschrie-
ben werden, Vierhundert Thaler im Laufe eines Jahres nicht übersteigen.
Der in dem herrsschaftlichen Weinberge zu Frankenhausen erbauete und zur
Fürstlichen Hofhaltung nach Rudolstadr abzusendende Wein, kann, wie dies dei
jedem andern Produkt, welches mit keinem Ausgangszoll im Preußischen Tarif
betroffen ist, statt findet, ohne alle Abgabe durch das Preußische durchgeführt werden.
Eilfter Artikel.
Gegenwärtiger Vertrag soll unvergüglich zur landesherrlichen Ratifikarion
vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sofort zur Vollzie-
hung gebracht werden.
Des zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter Bei-
drückung ihres Siegels unterzeichnet worden. Berlin, den 24#ten Juni 1822.
Maaßen. Hoffmann. von L'Estocq.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
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