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d) durch Ueberweisung der auf dem Grund-Eigenkhum des Staats haftenden und
vom Erwerber derselben übernommenen Kapitalien K. 15.
ehen.
entst 20. Zum Betriebs-Fonds uͤberweise Ich der Hauptverwaltung der
Staatsschulden *
a) die auf den Provinzial= Etaks stehenden, rund sonst noch ausgemittelten oder
überhaupt dahin gehörigen Aktiv-Kapitalien und deren Zinsen;
) die bis zum usten Januar 1823. sich bei dem Provinzial-Staatsschuldemwesen
überhaupt etwa ergebenden Ersparnisse,
aus welchen beiden vorzugsweise
1) die besonderen Verwaltungskosten des Provinzial-Staatsschulden-Wesens;
25 demnechst das durch die im F. 18. bewilligten Zahlungemittel etwa nicht zu
deckende Bedürfniß für die nach F. 10. und II. zu leistenden Zahlungen und fur
die nach J. 14. anzuordnenden Amortisations-Fonds zu bestreiten;
3) endlich aber der Tilgung überall, wo es nöthig ist, durch Vorschüsse und auster -
ordentlichen Ankauf von Provinzial-Schuldforderungen zur Hülfe zu lommen ist.
S. 2I. Dieser Betriebsfonds hae dieselben Rechte, welche Ich dem der konso-
lidirten Staatsschulden durch besondere Bestimmungen beigelegt habe, und wird es
bei der Rechnungslegung darüber eben so wie dort gehalten. D## Rechnungen über
die Zinsen der Provinzial-Staaksschulden werden ferner wie bisher von den Regierun-
gen gelege, und von der Ober-Rechnungskammer geprüft. Im übrigen b#i
der Rechnungslegung über das Provinzial-Staatsschuldenwesen die Verschriften Mei-
ner Verordnung vom 1Iten Januar 1820. S. 13. und 14. und Meine späteren sch
darauf beziehenden Depemmemzen. wornach mit der gerichtlichen Nicderlegung
der über die getilgten Passinva sprechenden Dokumente alljäehrlich bis zur gänzcchen
Amortisation aller Provinzial-Scaaksschulden zu verfahren ist.
C. 22. Endlich behalre Ich Mir vor, einzelne auf den Ekats der Provinzial-
Staatsschulden stehende Passiva, wegen der Verbindung, in welcher sie mit der all-
gemeinen Staatsschuld stehen, auf den Erat derselben, so wie umgekehrr einzelne auf
dem letztern stehende Passiva, weßen ihrer nähern Beziehung zu den provinziell
Staatschulden, unter diese aufnehmen, und übertragen zu Asen soweit dadurch
die in Meiner Verordnung vom 171en Januar 1820. ð. 1. auf 180,001,720 Rthir.
19 gGr. 1 Pf festgestellte Summe der verzinslichen allgemein und die K. 10. auf
25,014,004 Rthlr. 7 (Gr. angegebene Summe der provinziellen Staaksschulden
beider Erate in ihrer Gesammtheit nicht überschrirten wird.
S. 23. Nach diesen Bestimmungen, welche auf dem gesetzlichen Wege zur
öffemlichen Kenntniß zu bringen sind, hat die Hauptverwaltung der Staaksschulden
vom isten Januar 1823. ab, bei der Verwaltung des Provinzial-Staasschuldenwe-
sens zu verfahren, und die dazu erforderliche nähere Anordnung nach Meiner ihr heute
ertheilten besondern Instruktion zu treffen.
Verona, den 2ten November 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.