Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Provinzial-Staatsschulden  sub  Lit.  c.  daselbst,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  durch  Ankauf  unter  dem  Nominalwerthe  zu  amortisiren.  Erst  wenn  dergleichen
  Kapitalien  nicht  mehr  unter  dem  Nominalwerkhe  zu  haben  sind,  erfolgt
die  weitere  Tilgung  nach  dem  Loose.

XI4.  Zur  Amortisation  bestimme  Ich  jährlich  von  dem  ganzen  Kapitalsbetrage


1)  der  mit  den  neuen  Pro-#inzen  durch  Staaksverträge  übernommenen  Schulden,

aus  Anleihen  vormaliger  Candesherren  co  n-.  S.  O.  Lit.  b.,  über  welche  auf  jeden

Inhaber  lautende  Partialverschreibungen  ausgeseelt  sind,  Zwei  Prozent,  und
2)  der  sonstigen  Provinzial-Staatsschulden  conf.  S.  0.  Lit.  C.  Ein  Prozent.

.  15.  Zur  Erleichterung  der  Amortisation  sollen  alle  zum  Provinzial-Staatsschulden-GEtat
  gehörenden:

a)  auf  dem  Grundeigenthume  des  Staats  noch  haftenden  Pfandbriefsschulden,

b)  die  darauf  hoypothekarisch  eingerragenen  Summen,  und

c)  endlich  diejenigen  Kapitalien,  welchen  gesetzlich  ein  dingliches  Recht  darauf
zusteht,  bei  eintretenden  VBeräußerungen  den  Acquirenten,  auf  Rechnung
der  Kaufgelder,  unter  der  Verbindlichkeit  den  Staat  deshalb  ex  nexu  zu
setzen,  überwiesen  werden.

S.  16.  Unter  diesen  Voraussetzungen  und  Beschränkungen  bleibt  es  zwar
bei  der  Bestimmung  des  §F.  20.  Meiner  Verordnung  vom  I7ten  Januar  1820.,  wonach
  keine  Kündigung  von  Seiten  der  Glaubiger  angenommen  werden  kann,  jedoch
will  Ich  zum  Besten  der  so  eben  F.  15.  unter  b.  und  c.  bezeichneten  Real=  oder
hypothekarischen  Provinzial-Staaks-Gläubiger  eine  Ausnabme  in  der  Art  bewilligen,
  daß  die  Kündigung  ihrer  solchergestalt  bevorrechteren  Kapiralien,  jedoch  nur
in  soweit  anzunehmen  ist,  als  es  die  Kräfte  des  Tilgungs-Fonds  der  Kathegorie,
zu  welcher  sie  gehdren,  verstakten.

.17.  Was  die  Jahlungsmittel  betrifft,  so  ist  zuvörderst  der  Zinsenbedarf  auf
die  Staatseinkünfte  übernommen,  die  zu  verzinsende  Summe  wird  nach  der  Analogie
Meiner  Verordnung  d.  d.  Berlin  den  17ten  Januar  1820.F.  S.  von  zehn  zu  zehn  Jahren
  zunächst  also  wieder  für  die  Periode  vom  isten  Jannar  1833.  bis  einschließlich
  1842.  nach  dem  beim  Eintritt  derselben  jedesmal  durch  die  Amortisation  ermaßigten
  Betrage  der  Schulden,  regulirr.  ·

H.18.WasdieukAmoktIsanonekfokderltchenFonbsbetkisst,fosindfükdic
Provinzialschulden,  im  Etat  der  Stagtsschulden,  Gesetzsammlung  Nro.  577.  Jahrang

  1820.S.  17.  vor  der  Linie  überhauptangesetzt  25,014,694  Rthlr  7  Gr.  Pf.

von  gehen  ab  auf  die  Kathegorie  §.  1.  13,840,  110  —  12  -  7—

es  bleiben  also  auf  die  Kathegorie  §.  2.  —————

Von  dieser  Summe  bewillige  Ich  aus  den  Staats-Einkünften  jährlich  Ein  Prozent

und  zwar  unverkürzt  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  des  Gesammt-Betrages  der  §.  2.
bezeichneten  Provinzial-Staaksschulden.  **1

.  10.  Dem  hieraus  zu  bildenden  Amortisations-Fonds  sollen  zuwachsen,
alle  Zinsersparnisse,  welche  innerhalb  der  zehnjahrigen  Verzinsungsperioden

1)  durch  die  fortschreitende  Tilgung,

2)  ber  der  Berifikation  noch  nicht  feststehender  Provinzial-Staatsschulden  K.  ö.,

3)  durch  das  Ausscheiden  herrenloser  DepPosita  §.  11,  derch
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