fahren, diejenigen Eigenschaften haben muͤssen, welche zu Seefahrten erfor-
derlich find.
Der Staat allein, auf dessen Gebiet ein Schiffer wohnt, hat das Recht,
das ihm einmal ertheilte Schifferpatent wieder einzuziehen.
Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Staaten nicht aus,
den Schiffer, der eines auf ihrem Gebiete begangenen Vergehens beschuldigt
wird, Falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm voll-
strecken können, zur Verantworsung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaf-
fenheit der Umstände bei der Behörde zu veranlassen, daß sein Patent einge-
zogen werde.
Art. S. Die Frachtpreise und alle übrige Bedingungen des Transports
beruhen lediglich auf der freien Uebereinkunft des Schiffers und des Versenders,
oder dessen Kommilttenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Oruck bekannt
gemacht werden.
Art. 60. Zwei oder mehrere Handelsstadte können unter sich Rang= und
Beurtfahrten errichten, das heitß#t mit einer beliebigen Anzahl Schiffer, die sie zu
ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Vertlrage auf eine bestimmte
Zeit abschließen, bierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft,
und andere in ihrem Interesse lirgende, mit den landesherrlichen Gesetzen und
der gegenwärtigen Konvention nicht im Wider pruch stehende Bedingungen fest-
stellen. Dergleichen Verträge sind jedoch nach erfolgter Genehmigung der be-
treffenden Regierungen zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Art. 7. Sämmtliche bisher auf der Elbe bestandene Zollabgaben, so wie
auch jede, unter was immer für Namen bekannte, Erhebung und Auflage, womit
die Schiffahrt dieses Flusses belastet war, hören hiermit auf, und werden in eine
allgemeine Schiffahrtsabgabe verwandelt, die von allen Fahrzeugen, Flößen
und Ladungen, bei den durch gegenwärtige Konvention festgesetzten Erhebungs-
&mtern entrichtet werden muß.
Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gege-
ben werden darf, wird theils von der Ladung unter dem Namen: „Elbzoll,“
theils von den Fahrzeugen unter dem Namen: „Rekegnitionsgebühr“
hoben.
Art. 8. Zur Erleichterung des Verfahrens bei Erhebung der Abgabe von
der Ladung soll dieselbe überall nach dem Gewichte berechnet und erlegr, dabei
aber der Hamburger Zeniner zu 112 Pfund, welcher ungefähr mit 116 Pfund
Preußischen und Leipziger, oder mit 00“ Pfund Wiener Gewichts gleich ist,
allgemein zum Grunde gelegt werden.
Beim Längenmaaße wird der Hamburger Fuß gebraucht, wovon 100 =
1 ½ Preußische, 101 Leipziger und 005 Wiener Fuß gleich sind.
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