Pappeln, Ulmen- und Weidenholz, imgleichen die groͤbern Boͤttcher- und
andere Holzwaaren, als Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und der-
gleichen Feldgeräthe, so wie die gröbern Korbsorten zu Fastagen von Baum-
wurzeln rc.;
auf ein Zehntheil folgende Artikel:
Blut Cvon Schlachtvieh), Brennholz, Eier, Eisen (altes), Knochen,
Langenfluß, Milch, Burter und Käse (frischer), Steingeschirr und Töpfer-
waaren (gemeine);
auf ein Zwanzigtheil folgende Gegenstände:
Braunkohle, Cicheln, Faschienen (Busch aller Art), Früchte (frische,
Obst), Gemüse frisches), Gras und Hen, Gips, Kalk, Rohr (Oach-, und
Schuf), Stroh, Torf, Wellen (Brandbusch), Wurzeln (eßbare);
auf ein Vierzigtheil:
Alaun= und Vitriolsteine, Asche (ausgelaugte), Drusen (Trester), Dün-
ger, als Mist, Mergel, Stoppeln u. s. w., Galmeisteine, Kufen, Rinnen
und Tröge rc. von Stein, Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser rück-
gehende), Mörtel von Ziegel und Tuffstein (Traß), Muhlsteine, Pfeifenerde,
Pflastersteine, Sand, Sand= und Bruchsteine aller Art, Schiefer (Dach-),
Steinkohlen, Thon, Töpfer= und Walkererde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte
und Luft-), Ziegelcemenk.
Art. 11. Die Abgabe von den Fahrzeugen, oder die Rekognitionsgebühr,
wird nach vier Klassen und nach dem unter No. 2. beigeschlossenen Tarif erhoben.
Dieselbe beträgt für die ganze Stromlänge:
von der ersten Klasse unter 16 Hamburger Last
der Ladungsfähigkeit (die Last zu 4000 Pfd.) 3 Rehlr. 16 Gr.
von der zweiten Klasse von lo bis 25 Last 7. 20 "
dritten Klasse von 23 bis 45 Last 11 12
vierten Klasse von 45 und daruͤber. 14 -16
Unbeladene Fahrzeuge zahlen allenthalben ein Viertheil vorstehender Taxe.
Art. 12. Die Berechnung des Elbzolles und der Rekognitionsgebuͤhr ge-
schieht in Konventionsgeld nach dem 20-Gulden-Fuße in Thalern, Groschen und
Pfennigen, die Zahlung jedoch in den resp. bei den Uferstaaten coursirenden
Muͤnzsorten, nach Maeßgabe der unter No. 3. beigeschlossenen Reduktionstabelle.
Art. 13. Außer den, durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Gefäl-
len sollen auf der Elbe keine andere weiter gefordert oder erhoben werden; auch
übernehmen die paciszirenden Staaren die förmliche Verpflichtung, die festgesetz=
ten Abgaben nicht anders als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft zu erhöhen.
Art. 14. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 7. bis 13. handeln, sind
nicht begriffen:
a) die