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a) die Mauthen (Land-voder Stadtzölle), Eingangs= und Verbrauchssteuern,
mit welchen einem jeden Staate das Recht verbleibr, die in sein eigenes
Landesgebiet einzuführenden Waaren, sobald selbe den Fluß verlassen
haben, nach seiner Handelspolitik zu belegen;
b) die Krahnen-, Waage= und Niederlagegebähren in den Handeleplätzen,
wovon jedoch der Ausländer nicht mehr als der Inländer bezahlen soll;
c) die Brückenaufzug= und Schleusengelder; doch dürfen die bestehenden
nicht ohne gemeinsame Uebereinkunft erhöhet, und wenn die Anlegung
neuer Brücken geschieht, für das Durchgehen unter denselben nichts erho-
ben werden.
Auch sollen die Zahlungssätze der Gebühren unter b. und c. fest bestimmr,
zur Kenntniß des Publikums gebracht, und nur von denjenigen gefordert wer-
den, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen, oder Brücken und Schleu-
sen passiren. Für den Dienst der Lootsen und Steuerleute hat es bei den in
jedem Staat gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen und für die Gebühren,
welche sie zu fordern berechtigt sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tar-
ordnung mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schiffer keine
andere Verpflichtung als dem einheimischen auferlegt werde.
Art. 15. Unbeschadet derin der Kongreßakte über die Ausdehnung der Fluß-
schiffahrt enthaltenen allgemeinen Grundsätze ist man wegen des Brunshäuser
Zolles übereingekommen, aller und jeder weitern Erörterung hiermit zu entsagen,
gegen die von Hannover eingegangene Verpflichtung, den Brunshäuser Zoll=
tarif der Kommission zur Nachricht mitzutheilen, und denselben, in sofern eine
Veränderung der Fastagen und Gebünde eine bloße Deklaration der Verzollungs=
prinzipien nicht erforderlich macht, nicht willkührlich und nicht anders als im
Einverständnisse der dabei interessirten Staaten, und namentlich der freien Stadt
Hamburg zu verändern oder zu erhöhen.
Seine Majestät der König von Dänemark und der Senat der freien Stadt
Hamburg haben sich, auf dem Grunde bestehender Observanzen und Verträge,
jede darauf beruhende Gerechtsame verwahrt, so daß in Beziehung auf den Sta-
der Zoll denselben res integra verbleibt.
Art. 10. Die bisher bestandenen 35 Elbzoll-Erhebungs-Aemter sind hier-
mit aufgehoben, und sollen auf der ganzen Elbe nur 14 Zollamter bestehen,
nämlich in Aussig, Niedergrund, Schandau, Strehle, Mühlberg, Coswig,
Roslau, Dessau, Wittenberge, Schnackenburg, Domitz, Bleckede, Boitzen-
burg und Lauenburg.
Außerdem behält sich Preußen noch das Neben-Jollamt zu Lenzner Fähre,
und die Aemter zu Wittenberg, Aaken, Barby und Schönebeck resp. Magdeburg
vor, welche letztere jedoch eingehen werden, sobald die Ursachen der einstweili-
gen