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Die Elb-Zollbeamten kontrolliren ihre Angaben durch Vermessung des,
Floßes und des Losholzes.
Art. 10. Die Schiffer und Flößer sind gehalten, bei jedem der in dieser
Konvention benannten Zollämter, welches sie auf ihrer Fahrt berühren, anzule-
gen, im Amte sich zu melden, und das Manifest mit seinen Beilagen vollständig
vorzulegen.
Bei dem ZJollamte zur Lenzener-Fähre müssen zwar alle vorbeifahrende
Schiffer ihr Manifest vorzeigen, doch brauchen nur diejenigen anzulegen, welche
nach oder von Schnackenburg und dortiger Gegend geladen haben.
Art. 20. Auf den Grund der Manifeste und der Beilagen, und nach dem
Befunde der allgemeinen Rewvision oder der speziellen, wo diese statt findet, be-
rechnen die Jollbeamten die zu erlegenden Gefälle. Den erhobenen Betrag ver-
zeichnen sie gehörigen Orts auf dem Manifeste, beglaubigen solches durch die
amtliche Unterschrift, und geben dem Schiffer hierüber eine besondere gedruckte
Quittung nach dem unter No. s. anliegenden Formular.
- Art. 21. Da die Manifeste für den Fiskus, wie fuͤr den Kaufmann und
* Schiffer gleich wichtige Dokumente sind, so sollen sie das Fahrzeug vom Ein-
ladungs= bis zum Ausladungsorte begleiten, und an letzterem bei der hierzu
bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und zur Benutzung in geeigneten Fällen
abgegeben werden.
So oft der Schiffer ein anderes landesherrliches Gebiet berührk, ist die
erste Jollstelle bei Vorzeigung des Manifelies berechrigt, eine Abschrift unent-
geldlich davon zu nehmen.
Art. 22. Die komrahirenden Staaten haben sich das Recht der Reoision
oder Visttation der Schiffe und Flöße an ihren Elb-Zollstellen allgemein vorbe-
halten.
Diese Visitarion der Fahrzeuge ist entweder eine generelle oder eine beson-
dere Reo'sion. 4
Die generelle besteht, nach vorhergegangener Prüfung des Manifestes und
dessen Beikagen, in einer allgemeinen Uebersicht und Untersuchung der Ladung,
und in deren Vergleichung mit dem Manifeste, in sofern solche ohne Verrücung
der Colli geschehen kann.
Die besondere Revision bestehl in der genauern Untersuchung der Ladun-
gen nach Qualität und Quantität.
Art. 23. Indessen haben zur Erleichterung des Elbverkehrs Sachsen, Han-
nover, Dänemark und Mecklenburg sich bewogen gefunden, das ihnen zustehende
spezielle Reoisionsrecht vorlufiq n ährend sechs Jahre beilhren eigenen Zollämtern,
den Fall einetz9 gegründeten Vercachts ausaenommen, für alle diejenigen Schiffe
mid Flöße nichr aue üben zu lassen welche eins der beiden Preußischen Elb-
Sollämter zu Wittenberge oder Mühlberg passiren, und dort einer speziellen
Re-