Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Mevision unterliegen, und haben sich zu diesem Behuf mittelst spezieller Einigung 
der an dieien beiden Zollaͤmtern bestebenden Preußischen Revision angeschlossen. 
Da jedoch die Erfahrung die Zweckmäßigkeit dieser Einigung am besten 
ergeben wird, so bebalten sich die genannren Ebufer-Staaten das Recht aus- 
drücklich vor, die Oauer derselben zu verlängern, und erforderlichen Falls deren 
Bestimmungen bei der ersten Revistonskommission zu verbessern oder zu ver- 
einfachen. 
Sollte diese Vereinigung den gegenseitig davon gehegten Erwarkungen 
nicht entsprechen, und man sich über eine andere bei der Revisionskommission 
nicht verständigen, so bleibt denselben unbenommen, alsdann auf das ihnen zu- 
stehende spezielle Revisionsrecht in der Maaße zurückzukommen, als dieselbe zur 
Sicherstellung des Elbzolles nöthig ist. 
Die Fahrzeuge, welche ihrer Bestimmung zufolge weder Wittenberge 
noch Mühlberg passiren, bleiben der vorbehaltenen speziellen Revision einmal 
in jedem dieser Uferstaaten unterworfen. 
An den Herzogsich-Anbaltischen Zollstellen wird, unter Vorbehalt des Rech- 
les zur speziellen Reoision der Schifsfe und Flöße, dieselbe bei Vorzeigung vor- 
schriftsmäßiger Man feste, außer in den Fällen eines begründeten Verdachts, 
nicht vorgenommen, sondern es wird daselbst nur eine allgemeine Revision der 
Schiffsladungen und Flöße statt finden. 
Art. 24. Die Elb-Zollämter sind verpflichtet, mit Anwendung aller ih- 
nen zu Gebote stehenden Mittel und mit bester Benutzung der Oertlichkeit, die 
Revisson möglichst zu beschleunigen und die Schiffer nicht länger als nöthig ist, 
aufzuhalten. 
In der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine 
strenge Reihefolge statt, so daß der zuerst ankommende auch zuerst abgefertigt 
werpen muß, den Fall ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Re- 
vision schneller abgefertiget werden können, da diese dann den zur speziellen Re- 
vision kommenden vorgehen. 
Gine angefangene Revision darf jedoch nicht durch die eines andern Schif- 
fes oder Floßes unterbrochen werden. 
Die gollämier haben eine strenge Unpartheilichkeit und ernste Beslissenheit 
zu beobachten, die Schiffahrt möglichst zu fördern und zu erleichtern, alle Unge- 
dührlichkeiten aber gewissenhaft zu vermeiden. 
Die nähere Anweisung für ihre Geschäftsführung bleibt dem Staate, von 
welchem sie bestellt sind, überlassen, man wird dabei die Begünstigung der 
Schiffahrt und Belebung des Handels sters im Auge behalten. 
Diiejenigen Beamten, welche sich irgend eine, der gegenwärtigen Bestim- 
mung zuwiderlaufende Erhebung erlauben, sollen nachdrücklich bestraft werden. 
C 2 Art. 25.
	        
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