Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Art. 25. Eine Zollkontravention ist schon dann vorhanden, wenn die La- 
dung eines Schiffes von dem Manifeste des Schiffers dergestalt abweicht, daß eint 
beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung des Elbzolls oder der Recognitions- 
sebühr daraus zu entnehmen ist. Die Bestrafung der Zollkontraventionen 
und Defrauden, so wie das Verfahren dabei, wird nach den in dem Staate, 
wo die Entdeckung geschehen oder der Schiffer angehalten worden ist, beste- 
henden Gesetzen und Verordnungen statt finden. Zu dem Ende soll in der Regel 
bei jedem Zollamte eine Behörde zur Untersuchung und Entscheidung bestellt 
werden. 
Wird bei den Elb-Zollstellen an der Grenze eines Gebiels, wo das Schiff 
die Landesgrenze ein-oder ausgehend durchschneidet, befunden, daß dessen La- 
dung von dem Manifeste dergestalt abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfelgte 
Bevortheilung der Landesabgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer 
auch hierfür nach den Bestimmungen der Abgabengesetze des Landes in Anspruch 
genommen werden. 
Art. 260. Ehe die gegenwärtige Konvention in Kraft rritt, soll ein im Orte 
des Zollamts oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorfte- 
hender Beamter zur summarischen Behandlung und Entscheidung folgender Ge- 
venstände bestellt und verpflichret werden: 
a) über alle Zollkontraventionen und die hierdurch verwirkte Strafe, in so- 
fern der Schiffer sich derselben nicht freiwillig unterwirft; 
b) über Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-, Krahnen-, Waage“, 
Hafen-, Werft-, Schleusengebühren und wegen ihres Betrags; 
) über die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades; 
d) uber die beim Schiffziehen veranlaßten Beschädigungen an Wiesen und 
Feldern, so wie überhaupt jeden Schaden, den Flößer oder Schiffer wäh- 
rend der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit andern ver- 
ursacht haben sollten; 
e) über den Betrag der Bergelöhne und anderer Hülfsvergütungen in Un- 
glücksfällen, in sofern die Interessenten darüber nicht einig sind. Name 
und Wohnort des Jollrichters sellen in der Jollstelle angeschlagen werden. 
Art. 27. Auch verbinden sich die kontrahirenden Staaten, den dazu angeord- 
neten Zollbeamten und Jollrichtern die Weisung zu errheilen, daß, wenn ein oder 
mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen sollten, 
die Schiffer anzuh alten und die Nachbezahlungen der umgangenen Gebühren zu 
bewirken, welche im Falle eines Widerspruchs von Seiren des Schiffers immer 
nur auf den Grund einer Entscheidung des kompetenten Jollrichlers erfolgen 
kann, diesem Ausuchen gewillfahrt werden soll; so wie auch auf Verlangen die 
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