Art. 25. Eine Zollkontravention ist schon dann vorhanden, wenn die La-
dung eines Schiffes von dem Manifeste des Schiffers dergestalt abweicht, daß eint
beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung des Elbzolls oder der Recognitions-
sebühr daraus zu entnehmen ist. Die Bestrafung der Zollkontraventionen
und Defrauden, so wie das Verfahren dabei, wird nach den in dem Staate,
wo die Entdeckung geschehen oder der Schiffer angehalten worden ist, beste-
henden Gesetzen und Verordnungen statt finden. Zu dem Ende soll in der Regel
bei jedem Zollamte eine Behörde zur Untersuchung und Entscheidung bestellt
werden.
Wird bei den Elb-Zollstellen an der Grenze eines Gebiels, wo das Schiff
die Landesgrenze ein-oder ausgehend durchschneidet, befunden, daß dessen La-
dung von dem Manifeste dergestalt abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfelgte
Bevortheilung der Landesabgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer
auch hierfür nach den Bestimmungen der Abgabengesetze des Landes in Anspruch
genommen werden.
Art. 260. Ehe die gegenwärtige Konvention in Kraft rritt, soll ein im Orte
des Zollamts oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorfte-
hender Beamter zur summarischen Behandlung und Entscheidung folgender Ge-
venstände bestellt und verpflichret werden:
a) über alle Zollkontraventionen und die hierdurch verwirkte Strafe, in so-
fern der Schiffer sich derselben nicht freiwillig unterwirft;
b) über Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-, Krahnen-, Waage“,
Hafen-, Werft-, Schleusengebühren und wegen ihres Betrags;
) über die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades;
d) uber die beim Schiffziehen veranlaßten Beschädigungen an Wiesen und
Feldern, so wie überhaupt jeden Schaden, den Flößer oder Schiffer wäh-
rend der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit andern ver-
ursacht haben sollten;
e) über den Betrag der Bergelöhne und anderer Hülfsvergütungen in Un-
glücksfällen, in sofern die Interessenten darüber nicht einig sind. Name
und Wohnort des Jollrichters sellen in der Jollstelle angeschlagen werden.
Art. 27. Auch verbinden sich die kontrahirenden Staaten, den dazu angeord-
neten Zollbeamten und Jollrichtern die Weisung zu errheilen, daß, wenn ein oder
mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen sollten,
die Schiffer anzuh alten und die Nachbezahlungen der umgangenen Gebühren zu
bewirken, welche im Falle eines Widerspruchs von Seiren des Schiffers immer
nur auf den Grund einer Entscheidung des kompetenten Jollrichlers erfolgen
kann, diesem Ausuchen gewillfahrt werden soll; so wie auch auf Verlangen die
Ne-