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dann vor Beendigung ihrer Berathung über Zeit und Ort eines neuen Zusammen-
tritts das Nähere beschließen wird.
Art. 31. Soweit durch gegenwärtige Konvention Bestimmungen getroffen
sind, hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Spezialoerträge,
Gesetze, Verordnungen, Privilegien und Gebruche, sein alleiniges Bewenden.
Art. 32. Die Anwendung und Ausdehnung der Bestimmungen dieser Kon-
vention auf Nebenflüsse, welche das Gebiet verschiedener Staaten krennen oder
durchströmen, so weit nicht besondere Umstände entgegenstehen, bleibt den be-
treffenden Staaten zum besondern Abkommen überlassen.
Art. 33. Diese Schiffahrtsakte soll vom ersten Jannar 1822. auf allen
Punkten der Elbe in volle Wirksamkeit gesetzt, und zu dem Zweck durch den Druck
öffentlich bekannt gemacht, auch allen betreffenden Behörden mitgetheilt, die vor-
behaltenen Ratifikationen derselben sollen aber spätestens binnen zwei Monaten,
vom heutigen Tage, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihrer Allerhöchsten und
Höchsten Kommittenten die gegenwärtige Schiffahrksakte unterzeichnet, und mit
ihren Wappen besiegelt.
Geschehen zu Dresden, den 2 3sten Juni 1821.
I. S.) Johann Ludwig von Jordan.
(I. S.) Freiherr von Münch-Bellinghausen.
(L. S.) Günther von Bünau.
(I. S.) Carl Friedrich Freiherr von Stralenheim.
(I. S.) Mathias Friis von Irgens-Bergh.
(I. S.) Joachim Christian Steinfeld.
(I. S.) Ernst Ludwig Casiwir Albrecht Reich.
(IL. S.) Christian Nicolas Pehmoller.