Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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für den Betrag alles dessen erhoben, was während der Dauer des ganzen 
Vertrags zusammengenommen an Pacht und Micthe zu zahlen ist. 
4) Schriftliche Verlängerungen der Pacht= und Miethsvertrage sind ohne Un- 
terschied gleich neuen Verträgen stempelpflichtig. 
e) Enthalten Pacht= oder Miethsverträge die Bedingung, daß die Pacht oder 
Miethe stillschweigend für verlängert auf gewisse Zeit angesehen werden solle, 
sobald und so oft innerhalb eines gewissen Termins nicht gekün gt wird;iso 
sind die Verlängerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den schriftlichen 
auch in Rücksicht der Stempelpflichtigkeit gleich zu achten und ist der Stempel 
dazu besonders zu lösen. 
) Pacht= und Miethsverträge, welche blos auf Kündigung oder überhaupt 
auf unbesiimmte Zeit geschlossen worden, sind bei Berechnung des Stempels 
so anzusehen, als ob sie für ländliche Grundstücke auf drei Jahre, für andere 
Gegenstände auf ein Jahr geschlossen wären. 
H. 7. Der Stempel zu Auktionsprokokollen ist nach beendigter Auktiom 
nach dem reinen Ertrage der Lösung zu bestimmen. 
Gehört der Gegenstand der Auktion nicht zu einer einzigen Vermögensmasse, 
sondern mehreren in keiner Gemeinschaft siehenden Theilnehmern; so ist der Stem- 
pel nach den besondern Antheilen eines Jeden derselben am Lösungsertrage zu 
berechnen. 
§# 8. Der Ouittungsstempel von Besoldungen, Wartegeldern, Pensio- 
nen und andern periodischen Hebungen aus offentlichen Kassen wird in der Regel 
nach dem jährlichen Betrage der Zahlungen berechnet. 
Militairpersonen zahlen jedoch den Quittungsslempel von ihren Besoldun- 
gen, Wartegeldern, Pensionen und andern Oienst-Emolumenten nur nach dem 
monatlichen Betrage der Zahlungen. 
Naturalien, welche als Besoldungstheile oder Diensi-Emolumente empfan- 
gen werden, kommen nach einem verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung 
des Quittungsstempels in Anrechnung. 
§. 0. Bei Berechnung des Erbschaftsstempels sind folgende Vorschriften 
zu beachten: 
a)DOer Erbschaftsstempel wird von demjenigen Betrage gezahlt, um den der 
Erbe oder Legatar durch den Empfang der Erbschaft oder des Legats wirk- 
lich reicher wird. Es gehören daher zur stempelpflichtigen Erbschaftemasse 
alle ausstehende Forderungen derselben; auch diejenigen, welche der Erbe 
selbst oder ein Legatar zur Masse schuldet, oder ihnen erst mit der Erbes- 
einsetzung oder durch das Vermachtniß erlassen worden. Dagegen kommen 
auch von der Erbschaft in Abzug alle Schulden und Lasien, welche mit und 
wegen derselben ubernommen worden. 
b) JZur 
« cck Bet 
Auktlonen. 
dd) Bei 
Quittungen. 
ee) Bel 
Erbschaften.
	        
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