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ist alles, was von ihm in Folge gedachter Bestimmungen oder Anordnungen den
übrigen Theilnehmern wegen dieser Uebernahme geleistet wird, von der Stempel-
abgabe für Kauf= oder Tauschverträge völlig frei, ohne Unterschied des Betrages
oder des Vermögens, woraus e: entnommen wird.
§. II. Bei Bestimmung des siempelpflichtigen Werths in Prozessen finden z8) Bei Pre.
folgende Vorschriften Statt: zenen.
a) Besteht der Gegenstand des Rechtsstreits aus einer Forderung von Kapital
nebst ruͤckstaͤndigen Zin sen, so ist der Stempel von dem ganzen Betrage der
Forderung an Kapital und Zinsen zusammengenommen zu berechnen.
Werden jaͤhrliche oder sonst periodische Leistungen für eine bestimmte Zeit
gefordert, so ist der ganze Betrag derselben bei Berechnung des Werthstem-
pels zum Grunde zu legen. Ist aber von dergleichen Leistungen fuͤr eine
unbestimmte Zeit die Rede, so werden selbige, wenn die Verbindlich-
keit dazu streitig ist, nach Vorschrift des §. &. Buchst. c. und d. zu Kapital
berechnet; im Fall jedoch die Verbindlichkeit zu derselben nicht bestritten wird,
sondern nur fällige Termine eingeklagt werden, wird der Gesammtbetrag
derselben zum Maaßstab der Berechnung des Werthsiempels genommen, und
wenn endlich beide letztere Fälle in Einem Prozeß sich vereinigen, der Werth-
stempel nach ihnen zusammengenommen berechnet.
c) In Konkurs= und Liquidationsprozessen wird der stempelpflichtige Werth
nach dem Betrage der Aktivmasse mit Einschluß der Grundstücke, und ohne
Abzug der Schulden, bestimmt.
d) In Kontraventions= und Defraudationssachen ist der Werth des konfiszirten
Gegenstandes und der Bektrag der außerdem erkannten Strafe bei Bestim-
mung des Stempels zu beachten.
&. 12. Stempeloflichtige Verhandlungen müssen in der Regel auf das Lcherscitten
erforderliche Stempelpapier selbst geschrieben werden. der tarifwäßt=
Wo dies nicht hat geschehen können, darf zwar das erforderliche Stem- #enieml
pelpapier noch nachgebrachr, jedoch nur in ganzen unangeschnittenen Bogen um- a) Im Allgs-
geschlagen und kassirk, das isi, durch Bezeichnung seiner Bestimmung zu anderem Se bin-.
Gebrauche untüchtig gemacht werden. nen welcher,
Auch muß dies bei Verhandlungen, welche im Lande selbst vorgenommen del Heh-
werden, längstens binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Ausfertigung an, ge= dringen l.
schehen und der Tag der Kassation deshalb von der Behörde oder dem Stempel-
vertheiler, wo das Stempelpapier gelöset worden, mit Buchstaben ausgeschrie-
ben, bescheinigt werden. Wenn Inländer außerhalb Landes über einen im Lande
befindlichen Gegenstand stempelpflichtige Verhandlungen gepflogen haben; so ist
das dazu erforderliche Stempelpapier binnen vierzehn Tagen nach ihrer Rückkehr
beizubringen und zu kassiren, auch der Tag, wo dies geschehen, vorgedachter-
maßen zu bescheinigen.
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Nur