Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Nur bei Vollmachten und solchen Verhandlungen, wozu Gerichts= oder 
andere öffentliche Behörden und Beamte den Stempel beizubringen von Amts- 
wegen verpflichtet sind, oder in solchen Fällen, wo der Tarif die Nachbringung 
des Stempels bei veränderter Besiimmung einee Verhandlung auedrücklich ge- 
statter, bedarf es keiner Bescheinigung des Zeitpunkts, worin dies geschehen. 
bh) Zu wel- §. 13. Werden von einer Verhandlung verschiedene Eremplare ausge- 
*sn½n h fertigt; so wird der tarifmäßige Stempel nur zu einem derselben, und zwar in 
handtung 1 der der Regel zu dem Haupteremplare angewandt; zu den übrigen Exemplaren aber 
Eremeenh, wird blos dasjenige Stempelpapier gebraucht, das tarifmäßig zu beglaubten 
nehmen it. Abschriften stempelpflichtiger Verhandlungen erfordert wird. 
cAuf b F. 14. Auf allen beglaubigten Abschriften, Duplikaten und Ausfertigun- 
Fiheen ee- gen siempelpflichtiger Verhandlungen muß ausdrücklich der Betrag des Stempels 
Stemel, 219 deo bemerkt werden, welcher zu der Urschrift oder der ausgefertigten Verhandlung 
vermerken. Ngebraucht, oder derselben kassirt beigefügt worden ist. 
url Shrmlich- . 15. Wenn stempelpflichtige Verhandlungen auch särker als ein Bo- 
7 Wt gen sind; so wird doch nur zum ersten Bogen der vorgeschriebene Stempel erfordert. 
Bo dlina— Mussen mehrere Stempelbogen beigebracht werden, um den gesetzlichen 
suer sa Betrag des Stempels für eine Verhandlung zu erfüllen: so muß der höchste bei- 
Petsanferrfol= gebrachte Stempelbogen zum ersien Bogen der Verhandlung gebraucht, das 
derlich in. uͤbrige Stempelpapier aber zu den folgenden Bogen der Verhandlung genommen, 
und was auf solche Weise nicht verwendet werden kann, zur Verhandlung kas- 
sirt werden. 
Wird das Stempelpapier zur Verhandlung blos umgeschlagen; so muß 
nicht nur der Hauptbogen, sondern auch jeder zur Ergänzung des Stemvelbetra= 
ges beigefügte Nebenbogen unter Beobachtung der Vorschriften S. 12. dazu be- 
sonders kassirt werden. 
d) Besonders. #&# 10. Für den Erbschaftsstempel haftet die ganze Erbschaftsmasse, 
e woraus er binnen sechs Monaten vom Erbanfalle an gerechnet, gelbset und 
slempel. beigebracht werden muß. Eine längere Frist kann auf Ansuchen der Erben 
dann ertheilt werden, wenn besondere Gründe dies Gesuch rechtfertigen. Die 
Verzögerung der Auseinandersetzung der Erben darf jedoch niemals zum Vor- 
wande dienen, die Zahlung des Erbschaftsstempels, so weit er jedenfalls liquid 
ist, zu verzoͤgern. Fuͤr Nutzungen, welche dem Erben, Donatar oder Legatar 
erst in Zukunft anheimfallen sollen, kann jedoch die Zahlung des Erbschaftsstem- 
pels nicht eher verlangt werden, bis der Anfall wirklich erfolgt ist. 
Auch kann der Benefizial-Erbe, welcher ein Inventarium überreicht und 
die Vorladung der Gläubiger besorgt hat, erst dann zu Lösung eines Erbschafts- 
siempels angehalten werden, wenn erhellt, daß die Vermögensmasse die Schulden 
übersteigt. 
Der
	        
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