Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Der Erbschaftsstempel wird nach dem ganzen Antheile jedes einzelnen 
Theilnehmers zwar für diesen besonders berechnet; Erben und Miterben sind 
jedoch für die richtige Bezahlung desselben solidarisch verhaftet. 
Inhaber der Erbschaft, Bevollmächtigte der Erbinteressenten, oder Testa- 
mentsvollzieher dürfen die Erbschaft, einzelne Erbeheile oder Vermächtnisse, nur 
nach Abzug der darauf treffenden Stempelsteuer, oder nachdem ihnen die Berich- 
tigung derselben nachgewiesen worden, ausantworten, und bleiben in dem ent- 
gegengesetzten Fall für die Steuer verhaftet- 
§. 17. Die Gerichtsbehörden sind besonders verpflichtet, dafür zu sorgen, 
daß der Werth der siempelpflichtigen Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkun- 
gen ausgemittelt, der Betrag des davon zu entrichtenden Stempels bestimmt, 
und die Lösung desselben binnen sechs Monaten, vom Erbanfalle an gerechnet, 
nachgewiesen werde. 
In den Regierungsbezirken Kölln, Düsseldorf, Koblenz, Trier und Aachen 
bleiben jedoch die Gerichtsbehörden von dieser Obliegenheit befreiet, und die 
Berechnung und Einziehung des Erbschaftsstempels wird durch die von dem 
Finanzministerium zu ernennenden Behörden besorgt werden. 
Für Unsere Residenzstadt Berlin verbleibt es gleichfalls bei der bisherigen 
Ausnahme, wornach die Aufsicht über die Ermittelung und Berichtigung der 
Erbschaftsstempel daselbst zunächst der besonders dazu bestimmten Verwaltungs- 
behörde obliegt, die Gerichte aber nur eine entfernte Mitwirkung dabei haben. 
Sämmtliche vorbemerkte Behörden, welche mit der Ermittelung und Ein- 
ziehung des Erbschaftssiempels beauftragt sind, erhalten zu dem Ende periodicch 
Auszüge aus den Todtenlisten. Auch ist Jeder, dem eine stempelpflichtige Erb- 
schaft, Bermächtniß oder Schenkung im Inlande zufällt, verpflichter, binnen 
drei Monaten nach erfolgtem Anfalle eine wenigstens vorläufige Anmeldung die- 
ses Anfalls bei gedachten Behörden einzureichen, und diese Verpflichtung liegt 
auch den Erben in Rücksicht der aus der Erbschaft zu zahlenden Bermächtnisse 
und Schenkungen ob. 
Nähere Vorschriften, wie von den Gerichten und sonstigen Behörden dle 
Aufsicht über den Erbschaftsstempel zu führen ist, erhalten dieselben von den be- 
treffenden Ministerien. 
§. 18. Kein Gericht oder Notar darf bei eigener Vertretung der Stem- 
pelsteuer eine Handlung für Erben, Legatarien oder Donatarien in Bezug auf 
ihnen zugefallene Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen vornehmen, 
bevor nicht nachgewiesen worden, daß en. weder der Erbschaftsstempel bereits 
berichtigt, oder doch wenigstens die Behörde, welcher die Aufsicht über die Aus- 
mittelung und Berichtigung des gedachten Stempels zunächst obliegt, von der 
vorzunehmenden Handlung unterrichtet sey. 
Jahrgang 1822. — 5. 10.
	        
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