Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Wo  nach  andern  Successions-Ordnungen,  als  derjenigen  des  Allgemeinen
Landrechts,  der  Fall  eintritt,  daß  halbbürtige  mit  vollbürtigen  Geschwistern
bei  Erbschaften  konkurriren,  werden  sie  in  Rücksicht  des  Stempels  sämmtlich
wie  vollbürtige  behandelt.

Der  Stempelsatz  von  Lehns=  und  Fideikommiß-Anfällen  wird  nur  allein
nach  dem  Verwandtschaftsgrade  zwischen  dem  letzten  Inhaber  des  Lehns  oder
Fideikommisses  und  dessen  jedesmaligem  Nachfolger  im  Besitze  desselben  so
bestimmt,  wie  dies  vorstehend,  Buchst.  A  bis  E.  angeordnet  worden.

Erbzinsverträge,  wie  Erdpachtsverträge,  s.  diese.
Erkenntnisse  und  Urtheilssprüche  der  Gerichte.
A.  In  erster  Instanz  und  vor  schiedsrichterlichen  Behbrden.
a)  Wenn  der  Gegenstand,  über  welchen  im  Wege  des  Civilprozesses  geftritten
wird,  einer  Schätzung  nach  Gelde  fähig  ist;  se  wird  der  Stempel  zu  dem
darüber  entscheidenden  Erkenntnisse  nach  dem  Werthe  des  strittigen  Gegenstandes
  bestimmt,  welcher  nach  ##.  4.  und  1  1.  des  Gcsetzes  zu  berechnen
ist;  und  zwar  wird  gezahlt:
a#u)  von  demjenigen  Theile  des  Werths  des  streitigen  Gegenstandes,  welcher
Eintausend  Thaler  nicht  übersteigt,  Eins  vom  Hundert;

db)  ferner  von  demjenigen  Theile  des  gedachten  Werths,  der  zwar  üÜber
Eintausend  Thaler  hinausgeht,  aber  Zwanzigtausend  Thaler  nicht  übersteigt,
  ein  Halbes  Prozent;

cc)  endlich  von  demjenigen  Theile  des  gedachten  Werths,  der  über  Zwanzigtausend

  Thaler  hinausgeht,  Ein  Sechstheil  Prozent.

b)  Wenn  der  Gegenstand,  über  welchen  im  Wege  des  Civilprozesses  gestritten
wird,  einer  Schätzung  nach  Gelde  nicht  fähig  ist;  so  wird  der  Stempel
nach  der  Wichtigkeit  und  Weitluftigkeit  des  Rechtsstreites,  welche  der
Richter  zu  ermessen  hat,  bei  Abfassung  des  definitiven  Erkenntnisses  von
demsselben  festgesetztatrtrr...

is

Es  gehbren  hieher  namentlich  auch  die  Erkenntnisse  in  solchen  Sachen,  woa

zwar  die  Verhandlungen  einen  nach  Gelde  schätzbaren  Gegenstand  betreffen,

  es  aber  zwischen  den  Partheien  weder  sireitig  ist,  wieviel  derselbe  betrage,
  noch  wem  derselbe  zugehbre;  sondern  nur  rechtliche  Hülfe  wegen

Bewirkung  der  Leistung,  oder  wegen  Sicherstellung  bei  derselben,  oder

wegen  Befristung  für  diefelbe  nachgesucht  wird:  wie  Beifpielsweise  in  Erekutions-,

  Provokations-,  Kündigungs-,  Besitztörungs=  und  Spolien-=Prozessen,

  Prozessen.  Z#er  die  Rechtswohlthat  der  Vermögen  abtretung,  und

solchen,  welche  die  Amorkisation  verloren  gegangener  Dokumente  oder  eingetragener

  Forderungen,  oder  den  Aufruf  unbekanuter  Rcal=  Präteudenten
eder  Todeserklrungen  betreffen.
Bei  Erkenntnissen  auf  Chescheidung  oder  Trennung  von  Tisch  und

Bett  ist  der  höchste  Stempelsatz  von  Zwanzig  Thalern  in  der  Regel  anzuwenden,

  und  nur  bei  ganz  geringen  Vermdgeusumständen  eine  Anenahme

zu  gesiatten.

Thaler.

See.

 

 

 

c)  Dit